Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?


Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz. In diesem Fall kümmert sich dann ein höheres Gericht nochmals um den Fall und erhebt erneut Beweise und verhört die Zeugen. Für Fälle vor den Amtsgerichten ist dafür dann das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Amtsgericht, welches den Fall zuerst verhandelt hat, liegt. Bei Zivilprozessen, die in erster Instanz beim Landgericht verhandelt wurden, ist das zuständige Oberlandesgericht Berufungsinstanz. Bei Strafprozessen, die in erster Instanz beim Landgericht verhandelt wurden, gibt es hingegen keine Berufung, hier gibt es nur die Revision. Auch bei Prozessen die beim Landgericht in zweiter Instanz verhandelt werden ist dann nur noch eine Revision möglich. Die Revision ist die erneute in Augenscheinnahme des Falles, jedoch werden hier nicht nochmals alle Beweise durchgekaut sondern überprüft, ob die vorangegangenen Prozesse ordnungsgemäß abgelaufen sind und alle Urteile nach den Grundsätzen des Rechtsstaates zustande gekommen sind.

In der Finanzgerichtsbarkeit ist lediglich die Revision zulässig, weil die Finanzgerichte nach der Finanzgerichtsordnung als obere Landesgerichte ausgestaltet sind, so dass das einzige Rechtsmittelgericht der Bundesfinanzhof in München ist. Eine Berufung gibt es in der Finanzgerichtsbarkeit nicht.

Berufungsgericht ist in der Sozialgerichtsbarkeit das Landessozialgericht. Vor dem Landessozialgericht findet eine weitere vollständige Tatsacheninstanz statt. Gegen Urteile des Landessozialgerichts ist die Revision möglich, wenn sie vom Landessozialgericht oder vom Bundessozialgericht in Kassel zugelassen wird.

Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit braucht die Berufung ebenfalls eine Zulassung. Die erste Instanz muss sie erlauben, wenn die Sache bisher noch nicht einheitlich entschieden wurde und sie deshalb grundsätzliche Bedeutung hat oder sich die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung höherinstanzlicher Gerichte deutlich unterscheidet.

Gegen Urteile des Arbeitsgerichts ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich. Der Spruchkörper ist dort dann genauso besetzt wie bei den Arbeitsgerichten, nämlich ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter. Dagegen kann dann die Revision beim Bundesarbeitsgericht im thüringischen Erfurt erfolgen.

Die Beschwerde ist gegen Entscheidungen von Behörden und Gerichten zulässig. So kann man Haftbeschwerde gegen einen Haftbefehl einlegen oder gegen einen Pfändungsbeschluss ebenso den Weg der Beschwerde gehen. Im Verwaltungsrecht gibt es zudem das Widerspruchsverfahren, im Steuerrecht das Einspruchsverfahren. Beschwerdegericht ist in der Regel ebenso ein höheres Gericht oder eine andere Kammer beziehungsweise Senat.

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