Was ist eine Berufung und wann ist sie zugelassen?


Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile, mit dem Ziel einer tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung des Urteils auf Fehler, um dieses Urteil zu beseitigen. Mit der ersten Instanz ist dabei die Eingangsstelle des Falles, also das Gericht, welches zuerst für die Bearbeitung eines Falles zuständig ist, gemeint. Möchte man nun dass ein Urteil berufen wird, so kümmert sich dann ein höheres Gericht nochmals um den Fall und erhebt erneut die Beweise und verhört nochmals die Zeugen. Mit der Berufung wird also eine neue Tatsacheninstanz eröffnet. Die Berufung ist bei allen Fachgerichtsbarkeiten, mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit, vorgesehen. In der Finanzgerichtsbarkeit ist somit lediglich die Revision zulässig, weil die Finanzgerichte nach der Finanzgerichtsordnung als obere Landesgerichte ausgestaltet sind, so dass das einzige Rechtsmittelgericht der Bundesfinanzhof in München ist.

Das Urteil aus der ersten Instanz kann nur innerhalb einer bestimmten Frist und in Schriftform mit der Berufung angegriffen werden. Auch für die von der Berufungseinlegung zu unterscheidende Berufungsbegründung gelten Frist- und Formvorschriften. Wird keine Berufung eingelegt, wird die Entscheidung rechtskräftig und ist damit einer späteren Überprüfung entzogen, selbst wenn das Urteil fehlerhaft sein sollte. Nach den deutschen Prozessordnungen beträgt die Berufungsfrist grundsätzlich einen Monat, in Strafsachen eine Woche.

Im Zivilprozess kann das Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile der Amtsgerichte und gegen die der in erster Instanz tätig gewordenen Landgerichte eingelegt werden. Des Weiteren ist sie zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 600 € beträgt oder wenn die Berufung durch das Gericht der ersten Instanz zugelassen worden ist. Dies ist der Fall, wenn die Sache wichtige Bedeutung hat oder wenn die Weiterentwicklung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

In Strafsachen gibt es nur Berufungen gegen die Urteile der Strafabteilungen der Amtsgerichte und gegen die der Schöffengerichte. Über solche Berufungen entscheidet beim Landgericht die Kleine Strafkammer, die mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, das heisst mit Schöffen besetzt ist. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts oder Oberlandesgerichts, die von der Großen Strafkammer bzw. dem zuständigen Senat gefällt werden, gibt es keine Berufung. Gegen diese Entscheidungen ist nur die Revision zum Bundesgerichtshof möglich.

Die Berufung im Verwaltungsrecht ist zulässig gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile und gegen Zwischenurteile des Verwaltungsgerichts, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Zugelassen wird die Berufung nur, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

- Es bestehen starke Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
- Die Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten auf
- Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung
- Das Urteil weicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts ab und die Entscheidung beruht auch genau auf dieser Abweichung

Die Berufung unterscheidet sich hierbei von der Revision dadurch, dass das Ausgangsurteil nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft wird. Das Berufungsgericht kann also gegebenenfalls eine Beweisaufnahme wiederholen und muss möglicherweise eigene Tatsachenfeststellungen treffen. Bei einer Revision werden, anders als bei der Berufung, grundsätzlich nicht nochmals Beweise erhoben sondern es wird überprüft, ob die vorangegangenen Prozesse ordnungsgemäß abgelaufen sind und alle Urteile nach den Grundsätzen des Rechtsstaatsprinzips zustande gekommen sind.

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