Der Bauherr kann ein Interesse haben, die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens nicht umfassend, sondern nur teilweise feststellen zu lassen. Für diesen Zweck ist der Bauvorbescheid vorgesehen. Er ermöglicht es dem Bauherrn, einzelne Fragen des Bauvorhabens vorab zu klären. Ein Baugenehmigungsverfahren muss dazu nicht eingeleitet werden.
Voraussetzung für die Entscheidung über einzelne Aspekte des geplanten Vorhabens ist ein Antrag des Bauherrn bei der zuständigen Baubehörde. Dieser lautet in der Regel auf Feststellung der Rechtmäßigkeit bestimmter Teilaspekte. Der häufigste Fall des Bauvorbescheids ist die sogenannte Bebauungsgenehmigung. Hierbei handelt es sich um einen Bescheid, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens bestätigt. Dieser gewährt dem Bauherrn eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, die Bebaubarkeit seines Grundstücks feststellen zu lassen. Gerade zur Klärung zweifelhafter Teilfragen bietet sich der Antrag auf einen Bauvorbescheid für den Bauherrn an. So erhält er nach kurzer Zeit Gewissheit und kann einzelne Aspekte vorab prüfen lassen, ohne bereits alle erforderlichen Unterlagen für die Beantragung einer Baugenehmigung parat zu haben.
Der Vorbescheid wird erlassen, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Normen entspricht. Dabei deckt sich der Prüfungsumfang der Behörde mit dem im Verfahren der Erteilung der Baugenehmigung. Im Gegensatz zu dieser bezieht sich der Bauvorbescheid jedoch nur auf einzelne klärungsbedürftige Fragen. Liegen alle Voraussetzungen vor, hat der Bauherr einen Anspruch auf die Erteilung des Bauvorbescheids. Ein solcher besteht nur dann nicht, wenn das Vorhaben unabhängig von der Zulässigkeit der Teilaspekte aus sonstigen Gründen offensichtlich nicht realisierbar ist.
Der Bauvorbescheid stellt eine rechtsverbindliche Feststellung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens dar. Auch ein rechtswidriger Bauvorbescheid entfaltet Wirkungen für den Bauherrn. Um diese entfallen zu lassen, hat die Baubehörde lediglich die Möglichkeit, den Bauvorbescheid zurückzunehmen. Unterlässt sie dies, kann der Bauherr sich auf die durch den Bauvorbescheid festgestellte Zulässigkeit des Vorhabens berufen.
Ebenso wie die Baugenehmigung hat der Bauvorbescheid keine unbeschränkte Geltungsdauer. Für die Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens wird der Zeitpunkt der Erteilung zugrunde gelegt. Um nachfolgenden Veränderungen Rechnung tragen zu können, gilt der Bauvorbescheid zunächst zwei Jahre ab Erteilung. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist auf Antrag des Bauherrn möglich.
Dem Bauvorbescheid ähnlich ist die Teilbaugenehmigung. Im Gegensatz zu diesem ermöglicht die Teilbaugenehmigung jedoch bereits den Baubeginn. Sie stellt für einzelne Abschnitte oder Teile des Bauvorhabens die Zulässigkeit fest. Allerdings muss dazu der Bauantrag bereits gestellt worden sein. Eine erlassene Teilbaugenehmigung begründet für den Bauherrn das Vertrauen, dass auch die Baugenehmigung erteilt werde. Allerdings kann auch die Teilbaugenehmigung von der Behörde aufgehoben werden. Ferner besteht die Möglichkeit, nachträglich zusätzliche Anforderungen an das Bauvorhaben zu stellen. Ein Anspruch auf Erteilung der Teilbaugenehmigung besteht nicht.