Was sind meine Rechte als Patient beim Arzt oder Zahnarzt?


Auch wenn man nicht als Patient im Krankenhaus liegt sondern sich als normaler Patient in einer ambulanten Behandlung beim Arzt oder Zahnarzt befindet, hat man Rechte die einem zustehen und die auch von den behandelnden Ärzten und deren Mitarbeitern beachtet werden müssen. Ebenso wie auch bei der stationären Behandlung im Krankenhaus ist im Bereich der niedergelassenen Ärzte das wichtigste Rechtsgut das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Dieser hat das Recht stets selbst Herr über seinen Körper zu sein und Eingriffe die er nicht wünscht stets ablehnen zu können. Alle Eingriffe dürfen nur mit der Einwilligung des Patienten geschehen, ist eine solche nicht vorhanden, so kann die Behandlung nicht stattfinden. Wird sie trotzdem ohne die Zustimmung des Patienten vorgenommen kann sich der Arzt wegen einer Körperverletzung strafbar machen, beispielsweise dann wenn er ungefragt Blut abnimmt oder wenn der Zahnarzt einfach einen Zahn zieht. Denn ob ein Zahn raus muss oder nicht entscheidet der Patient, der Zahnarzt diagnostiziert lediglich, klärt den Patienten auf und berät wie es mit der Erhaltungswürdigkeit aussieht. Die Einwilligung an sich muss aber stets vom Patienten kommen.

In der Regel wird dieser auch einen Aufklärungsbogen unterschreiben, bevor der Zahnarzt zur Extraktion oder zur Wurzelbehandlung schreitet. Diese Unterschrift ist auch für den Arzt von Vorteil, denn damit sichert er sich ab und es kann zum Beispiel verhindert werden, dass ein Patient sich nachher, wenn das Ergebnis nicht so ist wie er es sich gewünscht hätte, beschwert und der Meinung ist er hätte einer solchen Behandlung niemals zugestimmt. Dabei stellt sich auch die Frage des Mindestalters der Personen die einwilligen. Es gilt hier nicht die Altersgrenze der Volljährigkeit, also des 18. Lebensjahres, sondern die natürliche Einsichtsfähigkeit, welche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr angenommen wird. Bei besonders kritischen Fragen sollten dennoch auch die Sorgeberechtigten, also in der Regel die Eltern, gefragt werden. Nicht zuletzt auch wegen der Kostentragungsfrage bei Privatleistungen, die gerade bei Individuellen Gesundheitsleistungen wie der Kontrolle von Muttermalen oder bei speziellen Ultraschalluntersuchungen beim Gynäkologen, aber auch bei der professionellen Zahnreinigung bei Zahnärzten auftreten können.

Die Patienten können von ihrem behandelnden Arzt bei Fehlern bei der Behandlung im Wege der Arzthaftung Schadensersatz verlangen. Besonders auch dann, wenn der Patient nicht richtig aufgeklärt wurde. Vergeigt der Zahnarzt beispielsweise eine Wurzelbehandlung, so dass der durchaus erhaltungsfähige Zahn verloren geht, so liegt ein Haftungsfall vor. Das gleiche gilt bei Infektionen beim Frauenarzt oder Urologen, die wegen mangelnder Hygiene entstanden sind. Hier hat man dann die Möglichkeit Schadensersatz in Form eines Geldbetrages zu fordern, denn den Zustand, so wie er vorher war, kann beispielsweise der Zahnarzt wenn er ungefragt einen Zahn gezogen hat, nicht mehr herstellen. Er kann lediglich mit Zahnersatz arbeiten, so dass die Ästhetik wieder hergestellt ist.

Damit es keine Beweisproblematik gibt, soll alles dokumentiert werden. Auf diese Dokumentation hat man einerseits ein Recht, anderseits schützt es auch die Praxis vor falschen Anspruchsstellern. So wird zum Beispiel dokumentiert, welche Instrumente wann gereinigt wurden. Als Patient hat man ein Recht auf die Einsicht in die Patientenakten. Man kann diese auch als Kopie verlangen, muss aber die Kosten dafür in der Regel privat tragen. Auch Abzüge der Röntgenbilder kann man verlangen, jedoch muss man auch hier mit einer Rechnung rechnen. Braucht man beispielsweise Atteste, die einen Arbeitsausfall oder Schulausfall bescheinigen sollen, so muss man diese ebenfalls bezahlen. Bei schwerwiegenden Impfreaktionen können die Betroffen oder die Eltern von Betroffenen Schadensersatz und Versorgungsansprüche bei staatlichen Stellen geltend machen, sofern die Impfung zu den staatlich empfohlenen gehörte.

Als Patient hat man grundsätzlich das Recht der freien Arztwahl. Diese ist eingeschränkt durch die Vorschriften der Krankenkasse und von den Kapazitäten der Einrichtungen. Gerade im Hausarztmodell verlangen die Krankenkassen, dass man immer zuerst den gleichen Hausarzt konsultiert, der dann über Facharztbesuche entscheidet und hierfür Überweisungen ausstellt. Geht man ohne eine solche Überweisung zu einem Facharzt, so muss man in diesem Fall immer 10 Euro Praxisgebühr bezahlen. Der Patient, der regelmäßig auch ein Recht auf eine qualifizierte Zweitmeinung hat, auch wenn die Krankenkasse dies nicht bezahlen möchte, kann zumindest verlangen, dass der medizinische Dienst der Krankenkassen sich der Sache annimmt. Ähnliches gilt auch beim Recht des Arztwechsels. Wenn man aber nicht das Kostenrisiko tragen will, sollte man vorher mit seiner Krankenkasse sprechen.

Man darf als Patient auch in die Schweigepflicht des Arztes vertrauen. Denn diese verbietet dem Behandelnden Details der Behandlung unbefugt an Dritte, wie beispielsweise eine ungewollte Schwangerschaft oder einen Schwangerschaftsabbruch an die Eltern, weiterzugeben. Dies würde auch zu einer Strafbarkeit des Arztes führen. Man kann sich also in der Regel darauf verlassen, dass der Hausarzt nichts über den Gesundheitszustand jemand anderem erzählt. Er kann lediglich Fälle erzählen, dabei darf er dann aber wiederum keine Namen nennen, so dass man nicht erahnen kann um wen es sich genau handelt.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel