Was sind meine Rechte als Patient im Krankenhaus?


Wenn man als Patient im Krankenhaus ist, fühlt man sich stets ein Stück weit ausgeliefert. Denn wirklich Einfluss auf das was um einen herum geschieht kann man nicht oder nur bedingt nehmen. Doch jeder Patient hat Rechte die beachtet werden müssen. Normalerweise achtet darauf auch das Krankenhaus, falls nicht sollte man nicht zögern diese einzufordern. Das gilt auch für Angehörige, wenn der Patient zu krank ist, um auch noch sich um diese geltend zu machen und bestimmte Sachen oder Verhaltensweisen einzufordern.

Das wichtigste Recht ist das Selbstbestimmungsrecht. Dies gibt dem Patienten das Recht stets selbst Herr über seinen Körper zu sein und Eingriffe die er nicht wünscht stets abzulehnen. Alle Eingriffe dürfen nur mit der Einwilligung des Patienten geschehen. Denn jede ärztliche Heilbehandlung ist eine tatbestandliche Körperverletzung, da sie das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Die Einwilligung schließt dann bei dem vollendeten Delikt die Rechtswidrigkeit aus, was zur Folge hat, dass derjenige welcher die Handlung, beispielsweise die Operation durchgeführt hat nicht bestraft werden kann. Während es bei kleineren Behandlungen wie einfachen Blutabnahmen genügt, wenn der Patient mündlich einwilligt, muss bei größeren Heileingriffen wie bei ausgedehnten Operationen schriftlich eingewilligt werden. Darum muss der Arzt mit dem Patienten auch die möglichen Risiken die in der Operation stecken oder im Verlauf oder in der Folge der Operation auftreten können besprechen. Der Arzt muss dabei versuchen den Patienten auf eine hohe Wissensebene zu bringen, so dass der Patient auch qualifiziert eine Entscheidung treffen kann.

Dabei ist es immer wichtig, dass der Patient eine volle Einsichtsfähigkeit hat. Hat der Patient diese nicht, so müssen in der Regel nahe Angehörige, wie Ehepartner oder Eltern die manchmal schweren und weitreichenden Entscheidungen treffen. Dabei stellt sich auch die Frage des Mindestalters der Einwilligung. Es gilt hier nicht die Altersgrenze der Volljährigkeit sondern die natürliche Einsichtsfähigkeit, welche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr angenommen wird. Patienten können bei Fehlern bei der Behandlung im Wege der Arzthaftung von diesem Schadensersatz verlangen.

Damit es keine Beweisproblematik gibt, soll alles dokumentiert werden. Auf diese Dokumentation hat man ein Recht! Genauso auf die Einsicht in die Patientenakten. Insbesondere wenn medizinisches Fachpersonal in der Familie des Patienten ist, darf diesen nicht verwehrt werden Einblick in die Akte zu erhalten, wenn der Patient oder die nächsten Angehörigen dies wünschen.

Als Patient hat man grundsätzlich das Recht der freien Arzt und Krankenhauswahl. Diese ist eingeschränkt durch Vorschriften der Krankenkasse und von den Kapazitäten der Einrichtungen. Auch hat der Patient regelmäßig ein Recht auf eine qualifizierte Zweitmeinung, wenn die Krankenkasse dies nicht bezahlen möchte, so kann man zumindest verlangen, dass der medizinische Dienst der Krankenkassen sich der Sache annimmt. Ähnliches gilt auch beim Recht des Arztwechsels. Man kann also auch das Krankenhaus wechseln, wenn man nicht zufrieden ist. Wenn man aber nicht das Kostenrisiko tragen will, sollte man den Schulterschluss mit seiner Krankenkasse suchen.

Ein weiteres Recht ist, dass man in die Schweigepflicht des Arztes vertrauen darf. Denn dieses verbietet dem behandelnden Arzt Details unbefugt weiterzugeben. Dies würde auch zu einer Strafbarkeit des Arztes führen.

Neben diesen Rechten hat der Patient ein Recht auf Besuch, Seelsorge und ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln und Getränken. Wenn man dies nicht bekommt sollte man sich beschweren! Oft erreicht man mit einem netten kleinen Hinweis schon sein Ziel und bekommt was man möchte. Ebenso sollte man Radio und Fernsehen verlangen können. In einigen Krankenhäusern sind Internetanschlüsse bereits Standardausstattung. Die Bundesregierung plant ein eigenes Patientenrechtsgesetz zu erlassen. Dieses wird derzeit im zuständigen Gesundheitsressort ausgearbeitet. Je nach Ausgestaltung könnte es auch Schadensersatzansprüche vereinfachen.

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