Wie erlangt man die deutsche Staatsangehörigkeit?


Die deutsche Staatsangehörigkeit ist im Grundgesetz häufig eine Voraussetzung für den Schutz der Grundrechte. So sind zum Beispiel die Vereinigungsfreiheit oder die Versammlungsfreiheit sogenannte Deutschengrundrechte und sind nach der deutschen Verfassung für Deutsche schutzwürdig.

Zusätzlich wird die deutsche Staatsangehörigkeit auch durch ein Grundgesetz geschützt. Danach ist es grundsätzlich untersagt, einer Person die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen. Natürlich gibt es auch dazu Ausnahmen, nämlich dann, wenn ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Gesetz genau geregelt ist. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Staatsangehörige auf die Staatsangehörigkeit verzichtet, weil er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt oder wenn ein Kind von einem Ausländer adoptiert wird und sich damit die Staatsangehörigkeit ändert.

Staatsangehörigkeit eines Neugeborenen

Der am häufigsten vorkommende Weg die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen ist, wenn die Eltern eines Neugeborenen beide deutsche Staatsangehörige sind. Dann ist das Kind auch deutsch, egal wo es geboren wird. Das nennt man die Erlangung der Staatsangehörigkeit durch Abstammung. Daneben bestimmt aber auch der Geburtsort die Staatsangehörigkeit einer Person. Ist also ein Kind zum Beispiel in Deutschland geboren, hat aber Eltern die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, dann kann das Kind trotzdem deutsch sein. Dieses System zur Zuordnung der Staatsangehörigkeit besteht neben dem System der Staatsangehörigkeit nach der Abstammung. Als Ergebnis kann daraus folgen, dass eine Person schon bei Geburt zwei Staatsangehörigkeiten besitzt. Dann spricht man von der sogenannten doppelten Staatsbürgerschaft. Dabei besteht die doppelte Staatsbürgerschaft aber nicht für immer, sondern in der Regel bis zum achtzehnten Lebensjahr, also bis zur Volljährigkeit des Kindes. Dieses muss sich dann, häufig innerhalb von fünf Jahren, entscheiden, welche Staatsbürgerschaft es behalten möchte.

Staatsangehörigkeit durch die Verwaltung

Zusätzlich ist es möglich, durch einen Antrag an die jeweilige Verwaltung die Staatsbürgerschaft zu ändern. Dabei müssen dann die Voraussetzungen für eine Einbürgerung vorliegen, die von der Verwaltung geprüft werden. Liegen alle Voraussetzungen vor, dann muss die Behörde in der Regel der Person die deutsche Staatsangehörigkeit verleihen. Bei bestimmten Konstellationen hat die Behörde aber auch einen Ermessenspielraum.

Mehrfache Staatsbürgerschaft oder Staatenlosigkeit

Daneben gibt es auch die Sonderfälle, dass eine Person mehrere Staatsbürgerschaften besitzt. Dies kann zum Beispiel wie oben erläutert der Fall sein, wenn eine Person durch die Eltern und durch das Geburtsland eine Staatsangehörigkeit verliehen bekommt oder wenn durch besondere Umstände das Kind einer Adoption beide Staatsangehörigkeiten behält.

Ebenso kann es vorkommen, dass jemand gar keine Staatsangehörigkeit besitzt. Solche Personen nennt man auch Staatenlose. Diese sollen nach den allgemeinen Staatsverträgen geschützt werden und dürfen nicht aus einem Land ausgewiesen werden. In Deutschland werden Staatenlose derart geschützt, dass sie mit Ablauf von fünf Jahren, bis zu denen sie sich im Inland aufhalten, wenn sie in Deutschland geboren sind, die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen können. Ebenso kann man die Staatsbürgerschaft für ein Land beantragen und ist dann, wenn der Antrag bewilligt wird, nicht mehr staatenlos.

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