Die Besteuerung des Grundeigentums im Erbfall


Den höchsten Wert in Erbfällen haben oftmals die Grundstücke und die bebauten Flächen. Dabei sind ja oftmals nicht nur Einfamilienhausgrundstücke, sondern ganze Industrieanlagen und Wohnblöcke in der Erbmasse vorhanden. Oftmals wird bei diesen hohen Werten bei Uneinigkeit gerne vor Gericht gestritten. Gerade die Generation, die den Aufbau nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges vorangetrieben hat und in deren Folge viele mittelständische Unternehmen gegründet und aufgebaut wurden, stellt derzeit die Masse der Erbfälle. In Fällen, in denen also verhältnismäßig viele oder große Grundstücke vererbt werden, ist es geradezu notwendig, sich im Vorfeld des Todesfalls nicht auf die gesetzliche Erbfolge zu verlassen, sondern mit den potentiellen Erben ein Erbvertrag auszuhandeln oder ein, mit fachkundiger Beratung, geschriebenes Testament zu verfassen. Kommunikation im Vorfeld ist gerade bei hohen Werten sinnvoll und wichtig und erspart nachher Zwist, Missgunst und Ärger bzw. Unstimmigkeiten unter den Beteiligten.

Um ein Testament oder Erbvertrag gut erstellen zu können ist es notwendig, dass man über den genauen Wert des Grundstückes oder der Immobilie Bescheid weiß. Man sollte sich also an einen Sachverständigen wenden, der den Wert ermitteln kann. Auch sinnvoll ist es bei hohen Werten einen Testamentsverwalter zu benennen, der den Erbfall abwickelt.

Aus steuerlicher Sicht sollte das Vermögen möglichst frühzeitig auf die nächste Generation per Schenkung übertragen werden, da zukünftige Wertzuwächse dann nicht mehr der Erbschaftsteuer unterliegen. Unter einer Schenkung versteht man eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Vertragspartner sich darüber einig sind, dass die Schenkung unentgeltlich, also ohne Gegenleistung, erfolgt. Damit die Schenkung wirksam wird, muss lediglich das Schenkungsversprechen, also die Willenserklärung, notariell beurkundet werden, nicht aber der Schenkungsvertrag an sich.

Außerdem kann bei frühzeitiger Planung der Übertragung eines Vermögens der persönliche Freibetrag (für Kinder des Erblassers sind es ab dem Jahre 2009 beispielsweise 400.000 Euro) möglicherweise erneut genutzt werden, da er alle 10 Jahre nutzbar ist.

Oftmals scheitert eine vorweggenommene Erbfolge durch eine frühzeitige Schenkung jedoch an der Befürchtung des Erblassers, seine eigene wirtschaftliche Grundlage zu gefährden. Hier kann durch geschickte Gestaltung aber erreicht werden, dass sich faktisch für den Übertragenden potentiellen Erblasser nur wenig ändert. So kann für ein verschenktes Hausgrundstück für den Schenker ein dingliches unentgeltliches Nutzungsrecht eingetragen werden, so dass er selbst das Grundstück bis zum Tod nutzen kann, selbst dann, wenn der, der das Haus bekommt, das Grundstück veräußert. Unter Umständen kann auch der Widerruf der Schenkung vorbehalten werden. Möglichkeiten gibt es indes viele, die richtige Beratung erstellt dann einen individuellen Plan, wie die Erbschaftssache und Nachfolge am besten angegangen werden soll.

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