Leiharbeit
Erbringt der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht im Arbeitgeberbetrieb, so liegt eine sogenannte Leiharbeit vor. Zwei Formen der Leiharbeit sind zu unterscheiden. Echte Leiharbeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers hat, vorübergehend in einen anderen Betrieb abgeordnet wird, also zum Beispiel, um dort ein Computerprogramm zu erklären. In diesem Fall ändert sich an den Arbeitsbedingungen im Übrigen nichts. Das heißt Lohnansprüche, Urlaubsansprüche und alle sonstigen Ansprüche und vertraglichen Vereinbarungen bleiben bestehen. Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von vornherein vereinbart wird, dass nur in Betrieben anderer Arbeitgeber gearbeitet werden soll. Die Materialien in diesem Abschnitt befassen sich mit der Zulässigkeit und den Voraussetzungen der Leiharbeit.