Sinn und Zweck der Kunstfreiheit


Die Definition des Kunstbegriffs bereitet seit jeher Probleme, deshalb verwendet das Bundesverfassungsgericht nebenher mehrere Definitionen. Der formelle Kunstbegriff besagt, dass Kunst solche Tätigkeiten darstellen, die einer traditionellen Kunstform zuzuordnen sind. Dem materiellen Kunstbegriff zufolge liegt Kunst vor, wenn das Werk das geformte Ergebnis einer schöpferischen Gestaltung ist und der Künstler seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse in einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung bringt und das Werk so auf kommunikative Sinnvermittlung nach außen gerichtet ist. Außerdem setzt Kunst voraus, dass das Werk interpretationsfähig und –bedürftig sowie vielen Interpretationen zugänglich ist. (Offener Kunstbegriff)

Kunst liegt unabhängig davon vor, ob das Kunstwerk besonders aufwendig, angenehm, wertvoll oder anerkannt ist. Des Weiteren muss Kunst nicht mehrheitsfähig sein, d.h. es spielt keine Rolle ob das geschaffene Kunstwerk auch von einem Dritten oder Sachverständigen anerkannt wird. Der Schutzumfang umfasst zunächst den Werkbereich, d.h. alle mit der Herstellung im Zusammenhang stehenden Vorgänge, insbesondere die künstlerische Betätigung an sich. Es wird aber auch der Wirkbereich geschützt, bspw. der Verkauf der Kunst, also die Gesamtheit der Darbietung und die öffentliche Verbreitung des Kunstwerks. In persönlicher Hinsicht unterliegt noch der Künstler selbst dem Schutzbereich und auch alle kunstvermittelnden Personen, wie z.B. Galeristen, Verleger, Ausstellungsorganisatoren. Ein Eingriff in die Kunstfreiheit ist jede belastende staatliche Maßnahme wie z.B. ein Ausstellungsverbot.

Die Kunstfreiheit unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt. Es kann also nur auf verfassungsimmanente Schranken zurückgegriffen werden. Wenn hier zwei Grundrechte kollidieren muss man so abwägen, dass nicht ein Grundrecht zu Lasten des anderen Grundrechts geht. Allerdings müssen bei der Kunstfreiheit die Gesetze die sie einschränken im Lichte der Kunstfreiheit ausgelegt werden. Diese werkgerechte Interpretation soll den Zweck erfüllen, dass jedes Werk selbst beurteilt wird, ob Kunst vorliegt oder nicht und außerdem soll sie dabei helfen möglichst viele Deutungen zu ermitteln. Die Kunstfreiheit ist verletzt, wenn eine solche Interpretation unterbleibt oder nur eine von mehreren Auslegungen berücksichtigt wird.

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