Was bedeutet Rechtsschutzbedürfnis?


In diesem Artikel wird die Garantie des Rechtswegs gegen mögliche Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt gesichert. Der geschützte Bereich der Rechtsschutzgarantie ist normgeprägt, d.h. er bedarf der Ausgestaltung durch das einfache Recht. Da jedoch der Schutzbereich nicht vollständig vom einfachen Gesetzgeber abhängen darf, gewährt der Artikel im Kern den effektiven Rechtsschutz, den der einfache Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Verfahrensrechts und die Gerichte bei dessen Anwendung und Auslegung beachten müssen.
Der Begriff der öffentlichen Gewalt ist in diesem Zusammenhang enger zu verstehen als der gleichlautende Begriff in der Menschenwürde. Denn in diesem Fall sind die Judikative und die Legislative nicht erfasst. Die Kontrolle der übrig gebliebenen Exekutive ist allerdings umfassend.

Rechte sind im Sinne des Artikels nicht nur die Grundrechte, sondern alle persönlichen Rechte des öffentlichen wie privaten Rechts. Eine Rechtsverletzung ist hier ein rechtswidriger Eingriff. Er muss aber nicht tatsächlich erfolgt sein, die Rechtsverletzung muss nach dem schlüssigem Verhalten des Betroffenen möglich erscheinen.

Mit Jemand ist in diesem Artikel jeder Träger von eigenen Rechten gemeint. Die Garantie des Offenstehens des Rechtswegs umfasst das Recht auf Zugang zum Gericht, das Verfahren vor dem Gericht und die Entscheidung durch das Gericht. Darüber hinaus umfasst der Schutz eine grundsätzlich volle rechtliche und tatsächliche Prüfung, die Prüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, den Rechtsschutz ohne unangemessene Verfahrenshindernisse, die Prozesskostenhilfe, das Akteneinsichtsrecht bei der Verwaltung, den vorläufigen Rechtsschutz und Benachrichtigungen, Belehrungen und Begründungen bei Bescheiden und Urteilen.

Unerträglich lange Wartezeiten sind als Eingriffe zu werten. Das Grundrecht wird schrankenlos gewährleistet, die Rechtfertigung von Eingriffen kann also nur durch kollidierendes Verfassungsrecht erfolgen. Allerdings ist kein Recht ersichtlich, welches kollidieren könnte. Aus diesem Grund existiert keine Rechtfertigung für einen möglichen Eingriff.

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