Ablauf und Rechtsfolgen der Einbürgerung


Wenn man in Deutschland lebt aber kein deutscher Staatsangehöriger ist, dann hat man die Möglichkeit sich einbürgern zu lassen. Dafür muss man bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Antragsbefugt ist man, wenn man das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Vorher müssen die sorgeberechtigten Eltern für das Kind solch einen Antrag stellen.

Antragsstellung

Dieser Antrag ist allerdings nicht kostenlos, sondern nur gegen eine Gebühr möglich. Die Gebühr ist für Kinder geringer als für Erwachsene. Die Höhe der Gebühr ist auf der Internetseite der Bundesregierung unter dem Stichwort „Einbürgerung“ angegeben. Für besondere Härtefälle ist auch ein Erlass oder eine Reduzierung der Gebühr auf Antrag möglich.

Für einen Antrag auf Einbürgerung sollte für gewöhnlich ein ausgefüllter Vordruck der Einbürgerungsbehörde eingereicht werden. Diesen Vordruck kann man dort oder auf der Internetseite der Einbürgerungsbehörde erhalten. Allerdings ist eine Antragsstellung auch ohne den Vordruck der Einbürgerungsbehörde möglich, dann allerdings kann die Bearbeitung des Antrags länger dauern.

Entscheidung der Behörde

Hat man einen Antrag zur Einbürgerung gestellt, dann entscheidet die zuständige Behörde darüber. Unter bestimmten Voraussetzungen muss die Behörde dem Antrag stattgeben und hat kein Ermessen. Dafür muss sich die antragstellende Person seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, muss in Deutschland ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und muss eine Lebensunterhaltsversicherung abgeben. Dazu zählen kein Unterhalt durch Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II, außer die Person ist unverschuldet in eine Situation gekommen, in der sie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II empfangen muss. Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei einer betriebsbedingten Kündigung.

Weiterhin muss die antragstellende Person ausreichende Deutschkenntnisse besitzen. Diese werden unter Umständen durch einen Deutschtest abgeprüft. Zusätzlich müssen auch die demokratischen und rechtlichen Lebensverhältnisse in Deutschland bekannt sein, wie zum Beispiel Themen der Kultur, der Rechtsordnung oder der Geschichte. Dieses Wissen wird in der Regel durch einen sogenannten Einbürgerungstest abgefragt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf diesen Einbürgerungstest verzichtet werden, nämlich vor allem dann, wenn von genügend Wissen in diesen Themengebieten ausgegangen werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die antragsstellende Person einen Schulabschluss in Deutschland erworben hat. Zusätzlich muss die antragstellende Person sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung in Deutschland bekennen und das Grundgesetz anerkennen. Verfassungsfeindliche Personen können dabei besonders auf ihre Glaubwürdigkeit, zum Beispiel durch Befragung von Zeugen, überprüft werden. Letztendlich darf die Person nicht schon einmal wegen einer schweren Straftat verurteilt worden sein.

Rechtsfolgen der Einbürgerung

Wird dem Antrag auf Einbürgerung stattgegeben, dann verliert die antragstellende Person in der Regel ihre alte Staatbürgerschaft. Mehrstaatlichkeit soll grundsätzlich vermieden werden, außer es greift eine Ausnahme zur doppelten Staatsbürgerschaft. Solch eine Ausnahme ist zum Beispiel gegeben, wenn es sich um eine Person handelt, die schon eine Staatsbürgerschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in der Schweiz. Dann ist auch eine doppelte Staatsbürgerschaft möglich. Zu achten ist dort allerdings auf die Bestimmungen in dem jeweiligen anderen Land, das eventuell einen Verlust der Staatsbürgerschaft bei anderweitiger Staatsbürgerschaft vorsieht.

Andere Entscheidung der Behörde

Es gibt auch Fälle, bei denen die Einbürgerungsbehörde einen Ermessensspielraum hat. Dies ist der Fall, wenn eine oder mehrere von den Voraussetzungen für die obig beschriebene Einbürgerung fehlen. Dann muss die Behörde ermessensfehlerfrei, das heißt vor allem nach der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit, entscheiden, ob trotzdem eine Einbürgerung stattfinden soll. Allerdings werden einige Voraussetzungen von der Behörde verlangt, ohne die eine Einbürgerung auch nicht auf Ermessensbasis stattfinden kann. Das sind vor allem die Voraussetzungen, die durch ein wenig Mitarbeit der antragstellenden Person erreicht werden können, so zum Beispiel ausreichende Deutschkenntnisse oder Kenntnisse über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung. Wenn eine Person noch keine acht Jahre in Deutschland lebt, kann auch schon vorher eine Einbürgerung unter gewissen Voraussetzungen stattfinden, nämlich dann zum Beispiel, wenn eine besondere Härte für die antragstellende Person vorliegt, wenn der Antrag abgelehnt werden würde.

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