Das Asylbewerberrecht


Politisch verfolgte Menschen genießen in Deutschland Asylrecht. Dies ist ihnen in den Grundrechten des Grundgesetzes zugebilligt. Jedoch kann sich darauf nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist. Das bedeutet in dem Staat in dem man zuerst die Europäische Union betritt muss man seinen Asylantrag stellen. Reist man in ein weiteres Land weiter, so wird man zurückgeschickt und auch dorthin gebracht. Insbesondere Länder an den Außengrenzen, wie Griechenland aber auch Malta haben hier große Probleme mit den Massen an Flüchtlingen und Asylbewerbern umzugehen. Denn Flüchtlinge und Asylbewerber sind zwei verschiedene Rechtspositionen. Asyl hingegen wird nur gewährt, wenn eine politische Verfolgung vorliegt.

Die Asylbewerber stellen ihren Antrag bei der zuständigen Behörde. Mit der Annahme als Asylbewerber bekommen diese weitere Rechte eingeräumt. Der notwendige Bedarf an Lebensmitteln sowie Unterkunft mit Heizung, außerdem Kleidung, Gesundheits- und Körperpflegeprodukten und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird durch Sachleistungen gedeckt.

Bei Bekleidung kann sie auch die Form von Wertgutscheinen gestellt werden. Dann können sich die Asylbewerber etwas bei den örtlichen Bekleidungsgeschäften kaufen. Gebrauchsgüter des Haushalts können auch leihweise von den Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte ein kleines Taschengeld monatlich als Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Diesen Geldbetrag bekommen, wenn auch in gekürzter Form die Asylbewerber die zur Abschiebung in Abschiebehaft genommen wurden.

Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Verletzungen werden die erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Einrichtungen gestellt. Die Behandlung erfolgt einschließlich der Arznei- und Verbandmittelversorgung. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

In den Aufnahmeeinrichtungen werden regelmäßig Arbeitsgelegenheiten zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung zur Verfügung gestellt. Die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen bleibt erhalten. Für die zu leistende Arbeit wird eine Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro pro Stunde bezahlt. Die Arbeit ist zeitlich und räumlich so zu gestalten, dass sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann.

Arbeitsfähige Asylbewerber, die nicht mehr im schulpflichtig sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen.

Wird der Antrag auf Asyl stattgegeben so dürfen die Bewerber bleiben. Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Sie können sich hier eine Wohnung nehmen und genießen die Vorzüge des deutschen Sozialsystems. Schließlich wird es ihnen nun möglich zu arbeiten. Die Kinder und Jugendlichen können dann unbegrenzt ihre Ausbildung fortsetzen. Da dann die Residenzpflicht entfällt, also die Pflicht am Ort der Aufnahmeeinrichtung zu bleiben, können diese dann auch Ausbildungen und Studien fernab des Wohnortes machen. Sie sind unter Umständen BAföG berechtigt. Für viele Asylbewerber mit bereits vorhandenen Abschlüssen steht nun der Weg zur Anerkennung ihrer bisher erbrachten Leistungen offen. Dieser wird abhängig vom Beruf und vom Herkunftsland aber sehr restriktiv gehandhabt.

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