Aufgabe und Zweck der Persönlichkeitsrechte


Grundrechte sind dafür da, den Bürger vor Eingriffen durch den Staat zu schützen. Deshalb müssen Grundrechte bei allen Maßnahmen des Staates gegenüber einem Bürger Berücksichtigung finden. Dazu gehören nicht nur Verwaltungsakte, die gegenüber einem Bürger erlassen werden, sondern auch Urteile, die sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlicher Natur sein können. Dort haben die Grundrechte mittelbare Drittwirkung und müssen von den urteilenden Richtern beachtet werden. Eines der wichtigsten Grundrechte ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses ergibt sich aus dem Grundgesetz und beschreibt eine Vielzahl von Unterfällen, die größtenteils durch die Rechtsprechung entwickelt worden sind. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die wesentlichen Fallgruppen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gegeben.

Die Persönlichkeit des Menschen

Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird die Persönlichkeit des Menschen geschützt. Man unterscheidet zwischen verschiedenen Sphären, die geschützt werden, nämlich der Sozialsphäre, der Privatsphäre und der Intimsphäre. Je nachdem, welche Sphäre verletzt ist, wird die Schwere des Eingriffs festgelegt. Die Sozialsphäre ist die äußerste Sphäre eines Menschen, also insbesondere die im Beruf und in seinem sozialen Umfeld. Die Privatsphäre hingegen ist der Bereich, indem der Mensch in seinem privaten Umfeld, also innerhalb der Familie und der Wohnung, handelt. Die Intimsphäre ist der innerste Bereich eines Menschen, vor allem seine Gedanken- und Gefühlswelt und sein Sexualleben. Eingriffe in die Intimsphäre sind nicht zu rechtfertigen, Eingriffe in die Sozialsphäre häufig und in die Privatsphäre gelegentlich.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Jeder Mensch hat grundsätzlich das Recht, selbst zu bestimmen, wem er seine personenbezogenen Daten preisgibt und wofür sie im Einzelfall verwendet werden.

Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort

Das Recht am eigenen Bild berechtigt den Rechtsinhaber, die Verwendung von seinen Bildern zu bestimmen, insbesondere zu bestimmen, wann und in welchem Umfang Bilder veröffentlicht werden können. Ebenso hat jeder das Recht zu bestimmen, wie und auf welche Weise seine Aussagen und Meinungen benutzt werden. Dabei wird nicht nur das geschriebene, sondern auch das gesprochene Wort geschützt. Häufig ist dieses Recht nur in Verbindung mit der Persönlichkeit im Sinne der drei Sphären zu sehen, weil gerade bei geschriebenem Wort auch unter Umständen die Intimsphäre verletzt wird, zum Beispiel bei Tagebucheintragungen.

Namensrecht

Das Namensrecht verbietet es, unbefugt über einen Namen einer anderen Person zu verfügen. Ebenso ist der Name an sich geschützt, sodass es durch bestimmte öffentlich-rechtliche Grundsätze zwar möglich ist, den Namen zu ändern, allerdings nur mit Einhaltung bestimmter Voraussetzungen.

Ehre

Weiterhin umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Ehre einer Person. Die Ehre ist die Achtung einer Person in der Gesellschaft. Die Ehre wird vor allem durch herabwürdigende Äußerungen im Rahmen von Presse oder durch Schmähkritik verletzt. Sie wird häufig durch die Meinungsfreiheit eingeschränkt, was grundsätzlich möglich und rechtmäßig sein kann, wenn nicht eine zu große Beeinträchtigung der Ehre vorliegt. Eine Verletzung der Ehre liegt außerdem auch dann vor, wenn sich eine Person der Beleidigung strafbar macht.

Die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Erst kürzlich ist eine neue Gruppe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt worden, nämlich die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Dieses Recht wurde im Zusammenhang mit der sogenannten Online-Durchsuchung entwickelt und schützt als Computergrundrecht alles, was als persönliche Daten in informationstechnische Systeme, wie einen PC, gespeichert oder dort genutzt wird.

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