Was ist Persönlichkeitsschutz und wann sind Eingriffe gerechtfertigt?


Durch das Grundgesetz wird die Persönlichkeit des Menschen geschützt. So müssen vor allem Eingriffe durch den Staat dem Schutz der Persönlichkeit des Menschen genügen. Zusätzlich sind aber auch Entscheidungen, die zwischen zwei privatrechtlichen Parteien stattfinden, wie zum Beispiel Zivilrechtsurteile, immer im Lichte des Schutzes der Persönlichkeit des betroffenen Menschen zu fällen.

Bei der Persönlichkeit des Menschen werden im Wesentlichen drei Sphären unterschieden, nämlich die Sozialsphäre, die Privatsphäre und die Intimsphäre. Danach, in welche Sphäre eingegriffen wird, richtet sich die eventuelle Rechtfertigung des Eingriffs, denn Eingriffe in die Persönlichkeit sind nur immer dann verfassungsmäßig, wenn sie gerechtfertigt sind. Vor allem können Eingriffe gerechtfertigt sein, wenn andere Grundrechte dies gebieten, zum Beispiel die Meinungsfreiheit oder die Informationsfreiheit der Öffentlichkeit.

Die Sozialsphäre

Bei Eingriffen in die Sozialsphäre eines Menschen sind die geringsten Anforderungen an die Rechtfertigung zu stellen. Die Sozialsphäre betrifft das soziale und berufliche Leben eines Menschen, also das, was sowieso schon teilweise in der Öffentlichkeit stattfindet. Eingriffe in die Sozialsphäre sind meistens zulässig, außer es liegen ganz besondere Umstände vor, die ausnahmsweise den Schutz der Persönlichkeit des Menschen in den Vordergrund stellen.

Die Privatsphäre

Die Privatsphäre schützt alles das, was im häuslichen, familiären und privaten Bereich eines Menschen stattfindet. Ein Eingriff in diese Sphäre kann nicht ohne Weiteres stattfinden und muss eine gewisse Rechtfertigung haben. Insbesondere muss der Grund für den Eingriff stärker wiegen als der Eingriff selbst. Im Einzelfall ist immer abzuwägen, wie stark die Persönlichkeit des Menschen betroffen ist und wie gewichtig der Grund für den Eingriff ist.

Die Intimsphäre

Die Intimsphäre ist der privateste Bereich eines Menschen und umfasst vor allem das Sexualleben und die innere Gedanken- und Gefühlswelt. In die Intimsphäre darf nicht eingegriffen werden, da sie den intimsten Bereich eines Menschen betrifft. Geschützt werden zum Beispiel Tagebuchaufzeichnungen, Fotos vom Schlafzimmer einer Person oder sein Sexualleben. Dies alles ist ein Bereich, der weder durch Meinungsfreiheit noch durch irgendein anderes Grundrecht verletzt werden darf. Ein Eingriff ist deshalb immer verfassungswidrig.

Rechtsschutz

Fühlt man sich durch eine Handlung des Staates oder durch ein Urteil eines Richters in seiner Persönlichkeit verletzt und kann dafür keine angemessene Rechtfertigung erkennen, dann kann man, wenn man alle einfachen Rechtswege ausgeschöpft hat, vor dem Bundesverfassungsgericht klagen. Dafür muss man darlegen, warum man sich selbst, gegenwärtig und unmittelbar in dem Grundrecht der Persönlichkeit verletzt sieht.

Besondere Bedeutung für Prominente

Eine besondere Bedeutung hat der Schutz der Persönlichkeit für Prominente, also für sogenannte Personen der Zeitgeschichte, die einen Eingriff in die Persönlichkeit in der Regel eher hinnehmen müssen als unbekannte Personen. Die Öffentlichkeit hat ein immenses Interesse am Leben und auch am privaten Bereich von Prominenten, so zum Beispiel von Politikern oder Personen aus der Medienwelt. Deshalb steht hier häufig das Recht auf Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit dem Recht zum Schutz der Persönlichkeit gegenüber. Trotzdem muss eine prominente Person auch nicht jeden Eingriff dulden, Eingriffe in die Intimsphäre sind auch bei prominenten Personen stets unzulässig. Auch hier muss wiederum zwischen den Interessen der Person und der Allgemeinheit abgewogen werden.

Persönlichkeitsrecht auch nach dem Tod

Das Persönlichkeitsrecht erlischt nicht mit dem Tod einer Person. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch tote Personen einen Eingriff in die drei Sphären nur mit einer Rechtfertigung dulden müssen. Natürlich kann sich eine tote Person nicht darauf berufen, aber in der Regel können dies die Erben. Diese haben dann auch das Recht vor dem Bundesverfassungsgericht zu klagen. In der Regel gilt aber auch das sogenannte postmortale Persönlichkeitsrecht nicht ewig. Man nimmt eine Geltungsdauer von zehn Jahren an, die beim Tod der betreffenden Person zu laufen beginnt.

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