Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts


Dieses Grundrecht entstand aus der allgemeinen Handlungsfreiheit heraus. Es wurde also aus der allgemeinen Handlungsfreiheit unter gleichzeitiger Berufung auf die Menschenwürde entwickelt und sichert für einzelne Lebensbereiche den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Schutzbereich ist hier die engere, persönliche Lebenssphäre und das Recht, selbst darüber zu bestimmen, ob und vor allem wie man in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Bezug das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der Schutz der persönlichen Ehre, das Recht am eigenen Bild und Namen, welches insbesondere bei Prominenten oft zu Streitigkeiten führt, das Recht am eigenen Wort bei Journalisten oder Autoren, das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und das Recht sich nicht selbst belasten zu müssen, welches bei Gericht grundlegend ist. Bisher kam nur der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Sphärentheorie eine besondere Bedeutung zu, demnach wurde versucht einen abgestuften Schutz der Persönlichkeit durch vier verschiedene Sphären zu gewährleisten: nämlich durch Unterscheidung in Intimsphäre, Privatsphäre, Sozialsphäre und Individualsphäre. Vom allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind alle Menschen geschützt, es ist also ein Jedermannsgrundrecht.

Als Eingriff in den Artikel kommt jede Belastung durch eine staatliche Maßnahme in Betracht, insbesondere jede Offenbarung eines persönlichen Lebenssachverhalts. Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit ist, richtet sich die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen auch nach den Regeln, die schon bei der allgemeinen Handlungsfreiheit gelten. Der Schutz der Menschenwürde ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Bedeutung und soll lediglich die Gewichtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verdeutlichen. Jedoch ist es nicht unantastbar.

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