Ausnahmen vom Bankgeheimnis


Jemand der bei einer Bank oder einer Sparkasse ein Konto betreibt, gibt seinem Kreditinstitut besonders sensible Informationen über sich preis. Er oder sie wird also ein großes Interesse daran haben, dass mit den Daten hoch vertraulich umgegangen wird. Deswegen gibt es zum Schutz der Informationen, die ein Kunde seinem Kreditinstitut anvertraut, das Bankgeheimnis.

Das Bankgeheimnis beruht jedoch nicht auf einer gesetzlichen Grundlage oder einer staatlichen Bestimmung. Es wird vielmehr vertraglich zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut vereinbart. Dies erfolgt entweder über die AGB-Banken oder die AGB-Sparkassen. Dies sind allgemeine Geschäftsbedingungen, die entweder von den Banken oder eben von den Sparkassen gemeinsam festgelegt wurden. Sie werden Bestandteil jedes Vertrages, den irgendein Kunde mit einer Bank oder einer Sparkasse abschließt. Ein wichtiger Punkt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eben das Bankgeheimnis.

Die Banken und Sparkassen sind aufgrund des vereinbarten Bankgeheimnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das bedeutet, dass ihnen zugunsten ihrer Kunden ein Aussageverweigerungsrecht in Bezug auf deren wirtschaftliche, finanzielle und persönliche Verhältnisse zusteht. Da diese Verpflichtung aber eben nur vertraglicher Natur ist, droht einem Kreditinstitut für den Fall, dass es gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstößt keine Strafe. Lediglich zivilrechtliche Ansprüche können entstehen, also beispielsweise eine außerordentliches Kündigungsrecht sowie Schadenersatzansprüche des Kunden.

Das Bankgeheimnis kann allerdings auch durch den Kunden aufgehoben werden. Dies kann entweder ausdrücklich erfolgen, oder bei Geschäftskunden auch konkludent, wenn sie ihre Bankverbindung als Referenz gegenüber Dritten angeben und ihrem Kreditinstitut keine anderslautenden Weisungen erteilen. Wird das Bankgeheimnis aufgehoben bedeutet dies allerdings nicht, dass die Bank nun detaillierte Daten des Kunden, wie beispielsweise Kontostände öffentlich machen darf. Es berechtigt lediglich dazu, allgemeine Informationen, wie beispielsweise Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit eines Kunden mitzuteilen.

Auch sonst kann es Ausnahmen vom Bankgeheimnis geben. Bereits in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken heißt es: „Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.“ Banken und Sparkassen können demnach also auch gesetzlich dazu verpflichtet sein, Informationen ihrer Kunden weiterzugeben. Im Zivilverfahren steht ihnen zwar noch ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, im Strafverfahren hingegen müssen sie gegenüber einem Richter oder einem Staatsanwalt Angaben machen. Auch in einem Steuerverfahren muss die Bank oder die Sparkasse gegebenenfalls die Daten eines Kunden offenlegen. Finanzbehörden müssen allerdings zunächst versuchen, die notwendigen Informationen beim Kunden selbst zu beschaffen. Erst wenn das gescheitert ist, oder wenn es aussichtslos erscheint, darf sich eine Finanzbehörde an das Kreditinstitut wenden.

Banken und Sparkassen sind außerdem verpflichtet, gewisse Daten der Kontoinhaber so zu speichern, dass sie von bestimmten Ämtern jederzeit abgerufen werden können. Auch hier besteht also eine Ausnahme vom Bankgeheimnis. Derartige Daten sind Namen und Geburtstag des Kunden, die Kontonummer, der Tag der Kontoeröffnung und, falls bereits eingetreten, auch der Tag der Kontoschließung, sowie ferner eine Liste der Personen, die berechtigt sind, auf dieses Konto zuzugreifen. Diese Daten können außer von den Finanzbehörden auch von sozialen Behörden, wie beispielsweise dem Wohngeldamt oder dem BAföG-Amt abgerufen werden. Dieser Zugriff darf aber nur in Einzelfällen erfolgen, wenn er tatsächlich erforderlich ist. Er muss sich eindeutig auf eine bestimmte Person beziehen und dieser Person muss, soweit möglich, im Vorfeld Gelegenheit gegeben worden sein, sich zu der Angelegenheit zu äußern. Dies dient vor allem dazu, festzustellen, ob eine gewisse Person vor einem der aufgeführten Ämter die Existenz bestimmter Konten verschwiegen hat, um beispielsweise Steuern zu hinterziehen oder zu Unrecht soziale Leistungen zu beziehen.

Ausnahmen vom Bankgeheimnis können ferner zugunsten von Insolvenz- oder Nachlassverwaltern, sowie zugunsten von Pfändungsgläubigern bestehen.

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