Sinn und Zweck des Bankgeheimnisses


Ein Kunde der bei einer Bank oder einer Sparkasse ein Konto betreibt, gibt dabei besonders sensible Informationen über sich Preis. Dies beginnt mit seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, es geht aber noch weit darüber hinaus. Aus den Kontoauszügen wird ersichtlich, welche Daueraufträge der Kunde unterhält, welcher Krankenkasse er angehört, bei welchem Mobilfunkanbieter er sein Handy hat; es lässt sich sogar nachvollziehen wann er an welchen Orten wie viel Geld abgehoben hat oder in welchen Geschäften er wann und zu welchem Preis eingekauft hat.

Der Kunde muss seiner Bank oder Sparkasse also eine Menge Vertrauen entgegen bringen. Damit dieses Vertrauen geschützt wird, gibt es das sogenannte Bankgeheimnis. Das Bankgeheimnis ist allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es wird vielmehr vertraglich vereinbart. Dies erfolgt entweder über die AGB-Banken oder die AGB-Sparkassen. Dies sind allgemeine Geschäftsbedingungen, die entweder von den Banken oder eben von den Sparkassen gemeinsam festgelegt wurden. Sie werden Bestandteil jedes Vertrages, den irgendein Kunde mit einer Bank oder einer Sparkasse abschließt. Ein wichtiger Punkt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das Bankgeheimnis.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen fassen zusammen: „Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Sparkasse ist durch die Besonderheiten des Bankgeschäfts und ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt. Der Kunde kann sich darauf verlassen, dass die Sparkasse seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführt und das Bankgeheimnis wahrt.“ Die Banken und Sparkassen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies bedeutet, dass ihnen zugunsten ihrer Kunden ein Aussageverweigerungsrecht in Bezug auf deren wirtschaftliche, finanzielle und persönliche Verhältnisse zu. Da diese Verpflichtung aber eben nur vertraglicher Natur ist, droht einem Kreditinstitut für den Fall, dass es gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstößt keine Strafe. Lediglich zivilrechtliche Ansprüche können entstehen, also beispielsweise eine außerordentliches Kündigungsrecht sowie Schadenersatzansprüche des Kunden.

Das Bankgeheimnis kann allerdings auch durch den Kunden aufgehoben werden. Dies kann entweder ausdrücklich erfolgen, oder bei Geschäftskunden auch konkludent, wenn sie ihre Bankverbindung als Referenz gegenüber Dritten angeben und ihrem Kreditinstitut keine anderslautenden Weisungen erteilen. Wird das Bankgeheimnis aufgehoben bedeutet dies allerdings nicht, dass die Bank nun detaillierte Daten des Kunden, wie beispielsweise Kontostände öffentlich machen darf. Es berechtigt lediglich dazu, allgemeine Informationen, wie beispielsweise Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit eines Kunden mitzuteilen.

Der Schutz des Bankgeheimnisses besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Bereits in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken heißt es: „Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.“ Banken und Sparkassen können demnach also auch gesetzlich dazu verpflichtet sein, Informationen ihrer Kunden weiterzugeben. Im Zivilverfahren steht ihnen zwar noch ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, im Strafverfahren hingegen müssen sie gegenüber einem Richter oder einem Staatsanwalt Angaben machen. Auch in einem Steuerverfahren muss die Bank oder die Sparkasse gegebenenfalls die Daten eines Kunden offenlegen. Finanzbehörden müssen allerdings zunächst versuchen, die notwendigen Informationen beim Kunden selbst zu beschaffen. Erst wenn das gescheitert ist, oder wenn es aussichtslos erscheint, darf sich eine Finanzbehörde an das Kreditinstitut wenden.

Banken und Sparkassen sind außerdem verpflichtet, gewisse Daten der Kontoinhaber so zu speichern, dass sie von bestimmten Ämtern jederzeit abgerufen werden können. Hierbei handelt es sich um den Namen und den Geburtstag des Kunden, die Kontonummer, den Tag der Kontoeröffnung und, falls bereits eingetreten, auch den Tag der Kontoschließung, sowie ferner eine Liste der Personen, die berechtigt sind, auf dieses Konto zuzugreifen. Diese Daten können außer von den Finanzbehörden auch von sozialen Behörden, wie beispielsweise dem Wohngeldamt oder dem BAföG-Amt abgerufen werden. Dieser Zugriff darf aber nur in Einzelfällen erfolgen, wenn er tatsächlich erforderlich ist. Er muss sich eindeutig auf eine bestimmte Person beziehen und dieser Person muss, soweit möglich, im Vorfeld Gelegenheit gegeben worden sein, sich zu der Angelegenheit zu äußern. Dies dient vor allem dazu, festzustellen, ob eine gewisse Person vor einem der aufgeführten Ämter die Existenz bestimmter Konten verschwiegen hat, um beispielsweise Steuern zu hinterziehen oder zu Unrecht soziale Leistungen zu beziehen.

Auskunftsansprüche können ferner zugunsten von Insolvenz- oder Nachlassverwaltern, sowie zugunsten von Pfändungsgläubigern bestehen.

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