Welche Folgen hat eine Verletzung des Bankgeheimnisses?


Jemand der bei einer Bank oder einer Sparkasse ein Konto betreibt, gibt seinem Kreditinstitut besonders sensible Informationen über sich preis. Er oder sie wird also ein großes Interesse daran haben, dass mit den Daten hoch vertraulich umgegangen wird. Deswegen gibt es zum Schutz der Informationen, die ein Kunde seinem Kreditinstitut anvertraut, das Bankgeheimnis.

Das Bankgeheimnis beruht jedoch nicht auf einer gesetzlichen Grundlage oder einer staatlichen Bestimmung. Es wird vielmehr vertraglich zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut vereinbart. Dies erfolgt entweder über die AGB-Banken oder die AGB-Sparkassen. Dies sind allgemeine Geschäftsbedingungen, die entweder von den Banken oder eben von den Sparkassen gemeinsam festgelegt wurden. Sie werden Bestandteil jedes Vertrages, den irgendein Kunde mit einer Bank oder einer Sparkasse abschließt. Ein wichtiger Punkt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eben das Bankgeheimnis.

Folglich führt eine Verletzung des Bankgeheimnisses auch nicht zu einer bestimmten, gesetzlich vorgesehen Folge. Stattdessen ergibt sich die Konsequenz einer solchen Verletzung aus den grundsätzlichen Regelungen für Vertragsverletzungen aus dem bürgerlichen Recht.

Die Banken und Sparkassen sind aufgrund des vereinbarten Bankgeheimnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das bedeutet, dass ihnen zugunsten ihrer Kunden ein Aussageverweigerungsrecht in Bezug auf deren wirtschaftliche, finanzielle und persönliche Verhältnisse zusteht. Verstößt ein Kreditinstitut also gegen eine Verschwiegenheitsverpflichtung, dann verstößt es gegen eine vertragliche Pflicht aus dem Kontovertrag.

Die naheliegendste Konsequenz einer solchen Vertragsverletzung, auf die in der Praxis wohl auch pauschal die absolute Mehrheit aller Kunden pochen wird, ist die Schadenersatzpflicht. Eine Verletzung des Bankgeheimnisses führt jedoch nicht automatisch dazu, dass das Kreditinstitut seinem Kunden einen bestimmten Geldbetrag zahlen muss. Schadenersatz bedeutet, dass eben nur ein entstandener Schaden ersetzt wird. Der Kunde muss also zunächst nachweisen, dass ihm tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Ein wirtschaftlicher Schaden tritt eben nicht bereits ein, wenn beispielsweise ein Kreditinstitut versehentlich die Kontoauszüge eines Kunden an den falschen Empfänger schickt. Ein Schaden könnte aber möglicherweise entstehen, wenn etwa ein Kreditinstitut vertrauliche Informationen öffentlich macht und deswegen ein Geschäftspartner des betroffenen Kunden mit diesem wegen dessen finanzieller Situation keine weiteren Geschäfte abschließen möchte. Selbst dann müsste aber noch die konkrete Schadenshöhe nachgewiesen werden.

Ein weiteres Recht des Kunden, dass sich aus einer Verletzung des Bankgeheimnisses ergeben kann, ist die fristlose Kündigung des bestehenden Geschäftsbeziehungen zu seinem Kreditinstitut. Das umfasst neben dem eigentlichen Konto beispielsweise auch Kredite oder Darlehen. Entscheidet sich der Kunde dazu, seine Geschäftsbeziehungen zu dem Kreditinstitut nicht zu kündigen, dann kann er zumindest, wenn zu befürchten steht, dass das Kreditinstitut auch zukünftig das Bankgeheimnis verletzen wird, einen Unterlassungsanspruch gegen das Kreditinstitut geltend machen. Ein Gericht wird dann dem Kreditinstitut entsprechendes Verhalten für die Zukunft verbieten und gleichzeitig empfindliche Strafen für jeden Verstoß festlegen. Beide Möglichkeiten, also sowohl Kündigung als auch Unterlassung, können auch neben einem Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden.

Für den Angestellten des Kreditinstituts, der die Verletzung des Bankgeheimnisses zu verantworten hat, können auch persönliche Konsequenzen eintreten. Arbeitsrechtlich kommen beispielsweise eine Abmahnung oder sogar die Kündigung infrage. Außerdem könnte er von dem Kreditinstitut, wenn es dem Kunden einen Schadenersatz zahlen muss, in Regress genommen werden. Bei der Weitergabe personenbezogener Daten kommt unter Umständen sogar eine strafrechtliche Ahndung in Betracht.

Banken und Sparkassen können aber auch gesetzlich dazu verpflichtet sein, Informationen ihrer Kunden weiterzugeben. Im Zivilverfahren steht ihnen zwar noch ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, im Strafverfahren hingegen müssen sie gegenüber einem Richter oder einem Staatsanwalt Angaben machen. Auch in einem Steuerverfahren muss die Bank oder die Sparkasse gegebenenfalls die Daten eines Kunden offenlegen. Finanzbehörden müssen allerdings zunächst versuchen, die notwendigen Informationen beim Kunden selbst zu beschaffen. Erst wenn das gescheitert ist, oder wenn es aussichtslos erscheint, darf sich eine Finanzbehörde an das Kreditinstitut wenden.

Banken und Sparkassen sind außerdem verpflichtet, gewisse Daten der Kontoinhaber so zu speichern, dass sie von bestimmten Ämtern jederzeit abgerufen werden können. Auch hier besteht also eine Ausnahme vom Bankgeheimnis. Derartige Daten sind Namen und Geburtstag des Kunden, die Kontonummer, der Tag der Kontoeröffnung und, falls bereits eingetreten, auch der Tag der Kontoschließung, sowie ferner eine Liste der Personen, die berechtigt sind, auf dieses Konto zuzugreifen. Diese Daten können außer von den Finanzbehörden auch von sozialen Behörden, wie beispielsweise dem Wohngeldamt oder dem BAföG-Amt abgerufen werden. Dieser Zugriff darf aber nur in Einzelfällen erfolgen, wenn er tatsächlich erforderlich ist. Er muss sich eindeutig auf eine bestimmte Person beziehen und dieser Person muss, soweit möglich, im Vorfeld Gelegenheit gegeben worden sein, sich zu der Angelegenheit zu äußern. Dies dient vor allem dazu, festzustellen, ob eine gewisse Person vor einem der aufgeführten Ämter die Existenz bestimmter Konten verschwiegen hat, um beispielsweise Steuern zu hinterziehen oder zu Unrecht soziale Leistungen zu beziehen. Ausnahmen vom Bankgeheimnis können ferner zugunsten von Insolvenz- oder Nachlassverwaltern, sowie zugunsten von Pfändungsgläubigern bestehen.

In derartigen Fällen, in denen das Kreditinstitut gesetzlich verpflichtet ist, Daten weiterzugeben, liegt selbstverständlich keine Verletzung des Bankgeheimnisses vor.

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