Bankgeschäft: Bereiche der Kontoführung


Die Kontoführung lässt sich grob in zwei Bereiche unterteilen, einerseits die Kontoführungsbefugnis und anderseits die Kontoführungspflicht. Die Kontoführungsbefugnis ist die Befugnis, die Rechte aus dem Kontovertrag gegenüber dem Kreditinstitut geltend zu machen. Grundsätzlich kommt diese Befugnis nur dem Kontoinhaber zu. Dieser kann allerdings Bevollmächtigte bestimmen, die dann in seinem Namen die Kontoführung übernehmen. In manchen Fällen muss die Kontoführung sogar von einem Dritten übernommen werden, weil der Kontoinhaber selbst es nicht darf.

Voraussetzung um Kontoinhaber werden zu können, ist die sogenannte Kontenfähigkeit. Diese wird mittlerweile allerdings sehr breit angenommen. Da ein Konto im Grunde genommen nichts anderes als eine Vertragsbeziehung zwischen einem Kreditinstitut und seinem Kunden ist, ist jede Person kontenfähig, die eine Vertragspartei werden kann, also die rechtsfähig ist. Rechtsfähig ist zunächst jeder Mensch, egal ob erwachsen, minderjährig, geschäftsunfähig oder sonstiges. Nicht geschäftsfähige Personen bedürfen einfach nur einer Vertretung zum Abschluss des Kontovertrages. Rechtsfähig sind auch juristische Personen wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Aktiengesellschaft, der Staat, Schulen oder auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder nicht rechtsfähige Vereine. In Fällen wie den letzten beiden wird ein Kreditinstitut in der Praxis allerdings regelmäßig das Konto auf den Namen der Mitglieder und nicht der juristischen Person eröffnen.

Ein nicht geschäftsfähiger Mensch, also beispielsweise ein Kind oder ein Geisteskranker, kann also, wie oben aufgeführt, Kontoinhaber sein. Da die Kontoführungsmaßnahmen jedoch Rechtshandlungen darstellen, darf ein nicht geschäftsfähiger Kontoinhaber sie nicht selbst vornehmen. Dies kann nur durch seinen gesetzlichen Stellvertreter erfolgen.

Die Kontoführungspflicht trifft ebenfalls den Kontoinhaber, beziehungsweise dessen gesetzlichen Stellvertreter. Ein Kontoinhaber muss alles seinerseits Erforderliche dazu beitragen, dass der Geschäftsverkehr mit seinem Kreditinstitut reibungslos verläuft. Die genauen Mitwirkungspflichten sind in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken oder der Sparkassen geregelt. Im Regelfall entwickelt nicht jedes Kreditinstitut seine eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es gibt Mustervorlagen, die von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft entwickelt wurden. Diese Mustervorlagen sind nicht verbindlich, werden aber dennoch von den meisten Kreditinstituten übernommen. Es gibt dabei zwei unterschiedliche Formen, auf der einen Seite die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Banken und auf der anderen Seite die die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sparkassen. Auch wenn es hier zwei inhaltlich unterschiedliche Formen gibt, sind sie sich doch relativ ähnlich.

Teilweise handelt es sich um tatsächliche Pflichten des Kontoinhabers, teilweise jedoch nur um sogenannte Obliegenheiten, also Aufgaben, zu deren Erfüllung der Kontoinhaber nicht verpflichtet ist, an der er aber ein eigenes Interesse haben wird. Kommt der Kontoinhaber seinen Pflichten nicht nach, macht er sich dem Kreditinstitut gegenüber schadenersatzpflichtig. Ein typisches Beispiel ist die fehlerhafte Ausfüllung eines Überweisungsträgers oder die mangelnde Deckung auf dem Konto, aufgrund derer eine vom Kontoinhaber angewiesene Überweisung nicht ausgeführt werden kann. Die Kosten für die nicht ausgeführte Überweisung muss dann der Kontoinhaber tragen. Verstößt der Kontoinhaber gegen eine seiner Obliegenheiten, hat das Kreditinstitut keinen Schadenersatzanspruch gegen ihn. Anderseits werden dadurch aber auch seine möglichen Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut ausgeschlossen, wenn ihm aus der Obliegenheitsverletzung ein Schaden entsteht.

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