Was ist zu berücksichtigen bei einer Kontovollmacht?


Ein Konto ist im Grunde genommen nichts anderes als eine Vertragsbeziehung zwischen einem Kreditinstitut und seinem Kunden. Und wie bei jedem Vertrag kann sich der Kunde auch hier von einem von ihm gewählten Bevollmächtigten bei der Vornahme von Bankgeschäften vertreten lassen. Die Bevollmächtigung im Rahmen des Kontovertrages bezeichnet man als Kontovertrag.

Die Berechtigung, eine Kontovollmacht zu erteilen, kommt grundsätzlich nur dem Kontoinhaber zu. Das ist derjenige, auf dessen Namen das Konto eröffnet wurde. Es ist nicht zwangsläufig auch immer die Person, die das Konto eröffnet hat. Ist im Einzelfall nicht klar, ob jemand ein Konto für sich selbst oder in Vertretung für jemand anderen eröffnen wollte, dann ist darauf abzustellen, wer bei der Eröffnung als Inhaber aufgetreten ist oder als solcher beschrieben wurde.

Eine vertragliche Übertragung der Verfügungsberechtigung, eben auch Kontovollmacht genannt, kann grundsätzlich von jedem an jeden erteilt werden. Ein solcher Vertrag kann formfrei geschlossen werden. Lediglich die Übertragung der Befugnis muss der Bank angezeigt werden. Allerdings setzt die vertragliche Übertragung voraus, dass der Kontoinhaber geschäftsfähig ist, da er zur Übertragung einen Vertrag schließen muss.

Ihrer Natur nach verleiht die Kontovollmacht die Befugnis, Rechtsgeschäfte im Rahmen des Kontoführungsvertrages und im Namen des Kontoinhabers vorzunehmen. Sie setzt damit also bereits voraus, dass der Kontoführungsbefugte auch geschäftsfähig ist. Geschäftsfähigkeit ist nämlich eben die Befugnis, am Rechtsverkehr teilzunehmen und anderen entsprechende Vollmachten erteilen zu können. Geschäftsfähigkeit kommt grundsätzlich allen Menschen voll zu, die mindestens achtzehn Jahre alt sind. Sie kann jedoch eingeschränkt oder ausgeschlossen sein bei Personen, die durch Krankheiten oder Behinderungen in ihrer geistigen Leistungsfähigkeit beschränkt sind. Auch Kinder sind nur beschränkt geschäftsfähig. Auch Gesellschaften, die Inhaber eines Kontos seien können, sind selbst nicht geschäftsfähig. In den eben beschriebenen Fällen fehlender Geschäftsfähigkeit kommt daher also nur eine gesetzliche Übertragung der Verfügungsberechtigung in Frage.

Es sind einige Fälle vorgesehen, in denen die Verfügungsberechtigung automatisch per Gesetz auf jemand anderen übergeht. Ein besonders wichtiger Fall in der Praxis liegt vor, wenn Eltern ein Konto für ihr minderjähriges Kind eröffnen. Da das Konto für das Kind eröffnet wurde, ist auch das Kind, und nicht die Eltern, Kontoinhaber. Handelt es sich um ein Kind unter sieben Jahren, dann ist es voll geschäftsunfähig. Die Verfügungsberechtigung steht damit in vollem Rahmen den Eltern als seine gesetzlichen Vertreter zu. Ist das Kind zwischen sieben und achtzehn, dann ist es zumindest beschränkt geschäftsfähig. Bei Personen, die durch Krankheiten oder Behinderungen in ihrer geistigen Leistungsfähigkeit beschränkt sind, treten an die Stelle der Eltern deren Vormund oder Betreuer. Bei Gesellschaften geht die Verfügungsberechtigung kraft Gesetzes auf das zuständige Organ über. Das sind beispielsweise bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder bei einer offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft die Komplementäre, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsführer und bei einer Aktiengesellschaft oder einem Verein der Vorstand.

Die Kontovollmacht berechtigt dazu, über das Kontoguthaben des Kontoinhabers zu verfügen. Dabei dürfen auch bestehende Kreditrahmen, wie beispielsweise der Dispositionskredit, ausgereizt werden. Außerdem dürfen Wertpapiere gehandelt und Kontoabrechnung entgegen genommen werden. Der Bevollmächtigte darf allerdings nicht Börsentermingeschäfte abschließen oder Kreditkarten beantragen. Außerdem umfasst die Kontovollmacht keine sogenannten Grundlagengeschäfte. Dies sind Rechtsgeschäfte die sich auf den Bestand der Grundlage der Vollmacht beziehen, im Falle der Kontovollmacht darf der Bevollmächtigte also nicht das Konto oder einzelne Kredite kündigen oder eine Kündigung durch die Bank entgegennehmen. Außerdem ist die Erteilung von Untervollmachten ausgeschlossen.

Missbraucht der Bevollmächtigte seine Kontovollmacht, dann haftet dafür grundsätzlich der Kontoinhaber. Dieser hat sich den Bevollmächtigten selbst ausgewählt und ihm die Vollmacht erteilt. Er ist deshalb auch dafür verantwortlich, dass sich sein Bevollmächtigter ordnungsgemäß verhält. Denn solange er sich im Rahmen der erteilten Vollmacht bewegt, sind seine Handlungen gegenüber der Bank verbindlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bevollmächtigte erkennbar gegen die Interessen des Kontoinhabers handelt. In solchen Fällen ist die Bank gehalten, erst beim Kontoinhaber nachzufragen, ob er mit einer solchen Handlung tatsächlich einverstanden ist. Andernfalls würde sich die Bank fahrlässig verhalten und müsste deswegen dem Kontoinhaber den entstandenen Schaden ersetzen.

Die Kontovollmacht ist nicht an die Person des Kontoinhabers gebunden. Sollte der Kontoinhaber also versterben, dann bliebe die Kontovollmacht bestehen und der Bevollmächtigte könnte nun die Erben des verstorbenen Kontoinhabers wirksam gegenüber der Bank wirksam vertreten. Die Kontovollmacht erlischt nur durch Widerruf. Da der Widerruf von Vollmachten immer in der gleichen Weise erfolgen muss, wie die Bekanntgabe der Vollmacht, muss der Widerruf der Kontovollmacht auch der Bank gegenüber angezeigt werden.

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