Voraussetzungen zur Kontoeröffnung


Ein Konto ist im Grunde genommen nichts anderes als eine Vertragsbeziehung zwischen einem Kreditinstitut und seinem Kunden. Eröffnet wird das Konto also durch den Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Notwendig dafür sind ein Angebot des Kunden und die Annahme durch das Kreditinstitut. Das Kreditinstitut ist allerdings nicht dazu verpflichtet, dieses Angebot auch anzunehmen. Wegen der überragenden Bedeutung eines Kontos im heutigen Geschäftsverkehr kann es für eine Person mit gravierenden Nachteilen verbunden sein, wenn sie kein eigenes Konto eröffnen kann. Aus diesem Grund gab es immer wieder politische Bestrebungen einen gesetzlichen Kontraktionszwang für Kreditinstitute zu begründen, da sie im Prinzip ebenfalls einen Sektor der öffentlichen Daseinsvorsorge darstellen. Realisiert haben sich diese Bestrebungen bislang dennoch nicht.

Der Zentrale Kreditausschuss hat jedoch an alle deutschen Kreditinstitute die Empfehlung ausgesprochen, für jedermann ein Konto bereit zu stellen. Dem wird in der Praxis auch nachgekommen. Für die Sparkassen ist es teilweise sogar in den Sparkassenverordnungen oder -gesetzen festgeschrieben. Es werden dann in Fällen, in denen beispielsweise die Kreditwürdigkeit fraglich ist, nur Konten auf Guthabenbasis ausgestellt.

Die Verweigerung eines Kontos muss nicht zwangsläufig vor dem Abschluss des Kontovertrages erfolgen. Ein Kreditinstitut kann auch einen bestehenden Kontovertrag wieder kündigen, wenn die Fortführung dieses Vertrages unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn der Kunde Leistungen missbraucht oder erschleicht. Auch die fehlende Deckung der Zahlungen an das Kreditinstitut kann eine Fortführung des Kontos unzumutbar machen.

Bei der Kontoeröffnung muss sich das Kreditinstitut über die Identität des Kunden vergewissern. Das bedeutet, dass vor der Eröffnung des Kontos der Personalausweis oder Pass des Kunden überprüft werden muss. Dies dient dem Schutz vor dem Missbrauch des Kontos beispielsweise durch betrügerische Machenschaften. Will ein Kunde sein Konto nicht selbst eröffnen lass, sondern schickt er einen Stellvertreter, dann muss dieser Stellvertreter neben den Identitätsnachweisen des Kunden auch seine Identität, sowie seine Befugnis zur Vertretung des Kunden dokumentieren. In der Praxis tauchen solche Fälle häufig auf, wenn entweder Eltern ein Konto für ihr minderjähriges Kind eröffnen, oder wenn ein Geschäftsführer für eine Gesellschaft tätig wird.

Nimmt das Kreditinstitut schließlich das Angebot an und eröffnet ein Konto, dann handelt es sich dabei im Normalfall um einen sogenannten Kontokorrentvertrag. Bei so einer Vertragsform werden alle entstehenden Ansprüche immer wieder miteinander verrechnet, so dass letztendlich immer nur ein tatsächlicher Anspruch besteht. Zahlt beispielsweise ein Kunde über sechs Monate hinweg jeden Monat 1.000 Euro auf sein Konto ein, und berechnet ihm das Kreditinstitut jeden Monat 2 Euro Kontoführungsgebühren, dann hat der Kunde nicht sechs Ansprüche über jeweils 1.000 Euro und das Kreditinstitut sechs Ansprüche über jeweils 2 Euro, sondern diese Ansprüche werden verrechnet, so dass der Kunde einen Anspruch gegenüber seinem Kreditinstitut über 5.988 Euro hat.

Derjenige, auf dessen Namen das Konto eröffnet wurde, ist der sogenannte Kontoinhaber. Das ist nicht zwangsläufig auch immer die Person, die das Konto eröffnet hat. Ist im Einzelfall nicht klar, ob jemand ein Konto für sich selbst oder in Vertretung für jemand anderen eröffnen wollte, dann ist darauf abzustellen, wer bei der Eröffnung als Inhaber aufgetreten ist oder als solcher beschrieben wurde. Problematisch kann es beispielsweise sein, wenn ein Herr Max Mustermann, der gleichzeitig eine Max Mustermann GmbH betreibt und vertritt, ein Konto auf Max Mustermann eröffnet. Hier muss geprüft werden, ob er das Konto für sich oder für die GmbH eröffnen wollte. Lässt sich im Nachhinein nicht mehr auf diesen Willen schließen, dann ist im Zweifelsfall derjenige Inhaber, nach dem das Konto bezeichnet wurde, im obigen Fall also Max Mustermann selbst.

Voraussetzung um Kontoinhaber werden zu können, ist die sogenannte Kontenfähigkeit. Diese wird mittlerweile allerdings sehr breit angenommen. Da ein Konto, wie oben bereits ausgeführt, im Grunde genommen nichts anderes als eine Vertragsbeziehung zwischen einem Kreditinstitut und seinem Kunden ist, ist jede Person kontenfähig, die eine Vertragspartei werden kann, also die rechtsfähig ist. Rechtsfähig ist zunächst jeder Mensch, egal ob erwachsen, minderjährig, geschäftsunfähig oder sonstiges. Nicht geschäftsfähige Personen bedürfen einfach nur einer Vertretung zum Abschluss des Kontovertrages. Rechtsfähig sind auch juristische Personen wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Aktiengesellschaft, der Staat, Schulen oder auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder nicht rechtsfähige Vereine. In Fällen wie den letzten beiden wird ein Kreditinstitut in der Praxis allerdings regelmäßig das Konto auf den Namen der Mitglieder und nicht der juristischen Person eröffnen.

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