Begriff und Strafbarkeit des Hausfriedensbruchs


Der einfache Begriff des Hausfriedensbruches bezeichnet bereits den Kernpunkt des Gesetzes, denn wer den Hausfrieden einer anderen Person bricht, macht sich deswegen auch strafbar. Diese Straftat wird mit einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Im einzelnen macht sich eines Hausfriedensbruches strafbar, wer in die Wohnung, in das Büro oder in das befriedete Besitztum eines anderen Menschen widerrechtlich eindringt, oder wer, sich ohne eine Erlaubnis darin aufhält und auch auf die Aufforderung der berechtigten Person, die Räume zu verlassen, nicht reagiert und sich auch nicht aus diesem entfernt. Diese Norm schützt das Hausrecht jedes einzelnen Menschen, denn jeder soll selbst entscheiden können, wer sich wann und wie lange in seinem Haus, in seiner Wohnung, in seinem Büro, in seiner Garage oder in seinem Garten aufhalten darf. Lediglich er und die sonstigen Hausrechtsinhaber, also beispielsweise seine Familie, hat das Recht sich dort aufzuhalten und dort seiner individuellen Lebensgestaltung nachzugehen, ohne dabei von einer unbefugten Person gestört zu werden. Laut dem Grundgesetz hat jeder Mensch somit das Recht sich in seiner räumlichen Privatsphäre ungestört so zu verhalten wie es einem passt, niemand darf ihn dabei stören, denn er hat sozusagen das Recht sich dort zurückzuziehen und dabei auch in Ruhe gelassen zu werden. Wohnungen sind also die Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen sind und die zur Stätte des privaten Lebens und des privaten Wirkens gemacht sind.

Zu den geschützten Örtlichkeiten des Gesetzes das den Hausfriedensbruch bestraft gehören:
Die Wohnung: Unter Wohnungen versteht man im strafrechtlichen Sinne abgeschlossene, zumindest teilweise überdachte Räumlichkeiten, die einer oder mehreren Personen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Die Geschäftsräume: Darunter versteht man hingegen solche Räumlichkeiten, die nicht dem Wohnen dienen, sondern die überwiegend für Geschäfte genutzt werden. Das befriedete Besitztum: Hierunter versteht man Grundstücke, welche durch klar erkennbare Schutzvorrichtungen gegen das unbefugte Betreten gesichert sind.

In eines dieser Räumlichkeiten muss der potentielle Täter nun auch widerrechtlich eingedrungen sein, wenn er sich eines Hausfriedensbruches strafbar gemacht haben soll. Eindringen bedeutet, dass zumindest ein Teil des Körpers gegen den erkennbaren ausdrücklichen oder gegen den mutmaßlichen Willen des Hausrechtsinhabers in die Räumlichkeiten gebracht wird. So reicht es beispielsweise aus, wenn jemand seinen Fuß in die Tür einer anderen Person stellt, um damit zu verhindern, dass dieser die Türe schließt, weil er nicht weiter mit diesem Menschen reden will. Auch Personen, die einem an der Haustüre diverse Gegenstände, wie zum Beispiel einen Staubsauger oder ein Zeitungsabonnement, andrehen wollen, machen sich somit strafbar, sobald sie gegen den Willen des Hausbewohners einen Teil ihres Körpers oder womöglich auch ihre komplette Person in die Wohnung oder in das jeweilige Haus befördern, weil sie das Gerät auch ausführlich vorführen möchten oder weil die einem die entsprechende Zeitschrift genauer zeigen möchten.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel