Tatbestand und Merkmale der Freiheitsberaubung


Das Schutzgut dieses Paragraphen ist die persönliche Fortbewegungsfreiheit des Einzelnen, also die Möglichkeit jedes Menschen eine Ortsveränderung selbst vornehmen zu können. Dieses Recht wird ebenfalls von der im Grundgesetz gesicherten Norm der Freiheit der Person umfasst. Laut dem Grundgesetz hat demnach jeder auch das Recht, einen beliebigen Ort aufzusuchen und ihn auch wieder zu verlassen, außerdem ist auch das Recht inbegriffen, jeden beliebigen Ort zu meiden. Das Strafgesetzbuch hingegen gewährt diese Rechte nicht, von der Norm der Freiheitsberaubung ist somit lediglich das Recht der Fortbewegungsfreiheit jedes Menschen geschützt. Das Opfer einer Freiheitsberaubung kann nur der sein, der theoretisch gesehen auch eine solche willensgetragene Ortsveränderung vornehmen kann.

Die Tathandlung dieses Paragraphen setzt voraus, dass eine Person entweder eingesperrt oder das sie das Opfer durch eine andere Weise der Freiheitsberaubung geworden ist. Unter Einsperren versteht man das Festsetzen des Opfers in einem umschlossenen Raum, der durch äußere Vorrichtungen gegen das Verlassen gesichert ist. Eine solche äußere Vorrichtung könne beispielsweise eine Mauer oder ein hoher Zaun darstellen. Das Einsperren an sich ist demnach also nur ein spezieller Unterfall der allgemeinen Freiheitsberaubung. Andere Arten der Freiheitsberaubung können all die Fälle sein, in denen das Opfer, durch jede denkbare mögliche Handlung des Täters daran gehindert wird, einen beliebigen Aufenthaltsort zu verlassen. Beispiele für eine andere Art der Freiheitsberaubung ist jede Art der Fixierung des Opfers, beispielsweise durch Fesseln, Handschellen Kabelbinder oder durch andere mögliche Dinge.

Eine Freiheitsberaubung muss desweiteren keine spezielle Länge bzw. Dauer haben, noch von damaligen Reichsgericht wurde festgelegt, dass die Dauer eines „Vater unsers“ ausreichend ist für eine Freiheitsberaubung.

Bei einer Freiheitsberaubung muss nicht jede Möglichkeit, einen Ort verlassen zu können, ausgeschlossen sein, es kann also möglich sein, dass es durchaus möglich wäre den Ort zu verlassen. Ein wichtiger Faktor für die Möglichkeit, ob man nun tatsächlich einen Ort verlassen kann oder eben gerade nicht, ist die Fähigkeit und die Kenntnis des Opfers. So kann ein Kind oder ein behinderter Mensch einen Ort zum Beispiel nicht so gut verlassen, wie ein gesunder erwachsener Mensch, denn erstens ist ein Kind oder ein Behinderter nicht so schnell und geschickt und zweitens verstehen diese unter Umständen auch gar nicht, wirklich was gerade mit ihnen passiert.

Ein weiteres Beispiel ist es, wenn jemand einen anderen in ein altes hölzernes Waldhäuschen einsperrt, und das Opfer keine Möglichkeit sieht das Haus eigenhändig zu verlassen, da das Haus über keine Fenster verfügt und die Tür der einzige Weg ist das Häuschen zu verlassen. Allerdings ist das Haus, wie bereits gesagt, schon sehr alt und das Holz morsch, so weiß das Opfer also nicht, dass er die Tür eintreten könnte und damit Erfolg hätte das Haus selbst zu verlassen. Das Opfer hat also keine Kenntnis von der Möglichkeit das Haus verlassen zu können, dennoch stellt diese Handlung die der Täter verübt eine Freiheitsberaubung dar.

Außerdem muss die Freiheitsberaubung immer gegen den Willen des Opfers geschehen. Stimmt eine Person einer Fixierung durch Handschellen beispielsweise beim Geschlechtsverkehr zu, so scheidet eine Freiheitsberaubung immer aus. Ein Einverständnis des Opfers lässt somit die Strafbarkeit des Täters entfallen. Ein Problemfall der Freiheitsberaubung stellt somit auf jeden Fall der sogenannte Fetisch-Sex dar, also die Fesselspiele, die dort regelmäßig durchgeführt werden. Der aktivere Part bei diesen Spielen, also derjenige der nicht festgebunden ist, läuft daher stets Gefahr sich einer Freiheitsberaubung schuldig zu machen, wenn er die Grenzen der Einwilligung desjenigen, der fixiert ist, überschreitet oder seinen Sexualpartner nicht auf dessen geäußerten Wunsch wieder loslässt.

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