Merkmale der Straftaten gegen die Ehre


Das von diesen Normen geschützte Rechtsgut ist die persönliche Ehre von jedem Menschen. Damit soll es beispielsweise verhindert werden, dass ein Mensch einen anderen Menschen einfach so beleidigt, denn dies ist dem Gesetz entsprechend nicht erlaubt, gleichwohl ob es für diese Handlung einen Grund gibt oder nicht. Diese Gesetze, die die Ehre eines jeden Menschen schützen, schützen einerseits somit den Wert, der einem jeden Menschen aufgrund seiner Personenwürde zukommt. Es regelt somit die innere Ehre bzw. den personalen Geltungswert. Dies besagt ja bereits der allen anderen im Grundgesetz vorstehende Artikel, welcher den Schutz der Menschenwürde regelt. Dieses Grundrecht ist, gerade aufgrund der historischen Vergangenheit Deutschlands im Bezug auf das 3. Reich, unabänderbar, dass heißt der Schutz der Menschenwürde hat immer Bestand. Von dem Schutz der Menschenwürde sind alle Menschen erfasst, unabhängig von ihrem Alter oder ihrer Nationalität, zum Teil sind sie sogar bis über den Tod hinaus geschützt.

Auf der anderen Seite umfasst der Ehrbegriff auch den Wert, der einem Menschen aufgrund seines Verhaltens und aufgrund seiner Stellung in der Gesellschaft zukommt. Diesen Wert bezeichnet man auch als die äußere Ehre bzw. als den sozialen Geltungswert.

Die Tatbestände die die Ehre schützen sind folgende: die Beleidigung, die üble Nachrede und
die Verleumdung. Damit man diese drei Straftaten auseinander halten kann, muss man nun zunächst feststellen, ob es sich bei der Handlung um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. Handelt es sich um ein Werturteil, so ist die Beleidigung betroffen. Ist es jedoch eine Tatsachenbehauptung, so ist entweder die üble Nachrede oder die Verleumdung der Straftatbestand, den man sucht.

Zunächst muss nun aber noch geklärt werden, was man überhaupt unter einer Tatsache und unter einem Werturteil versteht. Tatsachen sind die äußeren sowie die inneren Vorgänge und Zustände eines Menschen, die in der Vergangenheit oder in der Gegenwart liegen und die außerdem dem Beweis zugänglich sind. Werturteile und Meinungsäußerungen, jedoch haben sie keinen Tatsachenkern und sind demnach nicht dem Beweis zugänglich, weil nicht festgestellt werden kann, ob die Aussagen wahr oder falsch sind. Die Abgrenzung zwischen der Tatsachenbehauptung und dem Werturteil kann sich in der Praxis als sehr schwierig darstellen.

Nichtsdestotrotz kann sich jemand, der wegen einer Beleidigung an einer anderen Person verurteilt wurde, auf seine vom Gesetzgeber an ihn gegebenem Grundrecht berufen. Denn jedem Menschen steht laut dem Grundgesetz das Recht zu, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind Werturteile jeder Art. Schwierig ist jedoch auch hier die Abgrenzung von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen. Das Bundesverfassungsgericht hat es allerdings gewagt eine Definition zu formulieren:

„Eine Äußerung, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens geprägt ist, fällt in den sachlichen Schutzbereich des Artikels, wenn sich diese Elemente mit den Elementen einer Tatsachenbehauptung/ -mitteilung verbinden oder vermischen. Dies geschieht dadurch, dass Tatsachenbehauptungen Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind.“

Eine Meinung liegt unabhängig davon vor, ob sie besonders wertvoll, unterhaltsam, interessant, ansprechend oder wichtig formuliert ist. Geschützt sind somit kritische, unbequeme und auch verletzende Äußerungen. Ausnahmen bilden lediglich die unwahren Tatsachen. Folglich sind also auch die Beleidigungen vom Grundgesetz geschützt. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung muss das Gericht dann herausfinden, ob es gerechtfertigt war, dass jemand einen anderen beleidigt hat, beispielsweise weil dieser ihn schon vorher beleidigt oder provoziert hat, oder ob es unverhältnismäßig war und derjenige sich somit tatsächlich einer Beleidigungstraftat schuldig gemacht hat.

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