Tathandlung der Beleidigung und ihre Bestrafung


Das geschützte Gut dieser Norm ist die persönliche Ehre von jedem Menschen. Es soll hiermit geschützt werden, dass niemand einen anderen beleidigt und der Gesetzgeber geht davon aus, dass durch dieses Gesetz die Menschen davon abgehalten werden einander zu beleidigen, da diese Handlungen mit einer Strafe belegt werden können. Die Strafe für eine Beleidigung kann mitunter 1 Jahr Haft oder eine Geldstrafe betragen. Wird die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit, also mit Gewalt, begangen, so kann die Gefängnisstrafe sogar zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine höhere Geldstrafe betragen.

Die Tathandlung bei einer Beleidigungsstraftat stellt somit die Beleidigung an sich dar. Unter einer Beleidigung versteht man heute im allgemeinen die rechtswidrige, ehrenrührige Kundgabe von einer Miss- oder Nichtachtung. Jede negative Aussage, die man einem anderen gegenüber oder sogar nur zu einem Dritten sagt, kann somit eine Beleidigung darstellen, wie beispielsweise „du Dummkopf“, „du Idiot“, „du bist blöd“, „ihr seid eine verbrecherische Partei“ oder „die Uni ist schlecht“. Eine Kundgabe ist die durch Schrift, durch Worte, durch Gesten oder durch eine sonstige Weise an einen anderen gerichtete Mitteilung.

Umstritten ist es hierbei, ob der Empfänger die Kundgabe tatsächlich aufgenommen und verstanden haben muss. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn jemand einen anderen beleidigt und das Opfer die Kundgaben gar nicht versteht, weil er kein deutscher Staatsbürger ist und die deutsche Sprache auch weder spricht noch versteht. Also wenn beispielsweise ein Pole nach Deutschland einreisen will und er dort von den Grenzbeamten mit den Worten begrüßt wird „schon wieder ein Polacke der hier nur die Autos stehlen will“.

Nach der herrschenden Meinung, die sich lange Zeit mit diesem Thema befasst hat, liegt hier keine Beleidigung vor, da weder der Adressat noch sonst wer die Beleidigung verstanden bzw. gehört hat und daher niemand in seiner persönlichen Ehre verletzt sein kann. Eine andere Ansicht bejaht jedoch in einem solchen Fall das Vorliegen einer Beleidigung, da hiermit ansonsten der Schutz der Ehre von den sprach- oder verständnisunfähigen Menschen eingeschränkt werden würde. Auch diese müssen geschützt werden, selbst dann wenn sie die Beleidigungen nicht verstehen können, weil es ihnen an der betreffenden Sprache mangelt oder sie intellektuell einer Beleidigung in dieser Form nicht gewachsen sind.

Auch die wahren Tatsachen können eine Beleidigung darstellen, wenn diese Beleidigung aus der Form der Verbreitung oder der Behauptung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. Diese Handlungen werden dann als Formalbeleidigungen bezeichnet. Ein Beispiel hierfür ist es, wenn jemand auf einer Verlobungsfeier vor einem anderen mit den wilden Nächten prahlt, die er einst mit der zukünftigen Braut verbracht hat, bevor sie jedoch mit ihrem zukünftigen Ehemann zusammen gekommen ist.

Neben der rechtswidrigen und ehrenrührigen Kundgabe von einer Miss- oder Nichtachtung kann die Beleidigung auch mittels einer Tätlichkeit erfolgen. Dies stellt die sogenannten Qualifikation zu der normalen Beleidigung dar, da eine solche Handlung auch mit einer höheren Strafe belangt wird. Solche Tätlichkeiten ist jede Art von Gewalt, wie zum Beispiel eine Ohrfeige oder das Anspucken einer anderen Person. Diese Tätlichkeiten müssen jedoch eine unmittelbare körperliche Einwirkung sein, die die Missachtung der anderen Person darstellt.

Beleidigungsfähig ist jeder lebende Mensch, somit kann auch nur jeder lebende Mensch der Adressat einer Beleidigung werden. Allerdings können auch Verstorbene unter bestimmten Voraussetzungen vom Schutz der Beleidigungsnorm umfasst und somit beleidigungsfähig sein. Denn derjenige, der das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren Gefängnisstrafe oder mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden.

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