Das Haustürgeschäft


Vielerorts ist es der Normalfall, dass Vertreter, beispielsweise von elektronischen Haushaltsgeräten oder Staubsaugern, an der Haustüre klingeln und dort versuchen ihre angebotenen Waren an den Mann zu bringen. In einem solchen Fall spricht man von so einem Haustürgeschäft. Ebenfalls unter die Art des Geschäfts fallen solche Vertreter die an die Tür kommen um Zeitschriftenabonnements abzuschließen oder die sogenannten Kaffeefahrten, welche auch als externe Kaffeefahrten bezeichnet werden. Kaffeefahrten zeichnen sich dadurch aus, dass insbesondere ältere Menschen postalisch über scheinbare Gewinne benachrichtigt werden, welche sie dann erhalten, wenn sie an so einer organisierten Fahrt mit dem Schiff oder Bus teilnehmen. Die Gewinne werden aber nie übergeben, vielmehr werden die Ausflüge zu Verkaufsveranstaltungen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch bezeichnet solche Geschäfte zunächst als Geschäfte zwischen Unternehmer und Verbraucher. Unter einem Unternehmer versteht man eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ein Verbraucher wiederum ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Damit ein Geschäft jedoch als Haustürgeschäft bezeichnet werden kann reicht es jedoch nicht aus, dass zwischen den beiden eben beschriebenen Personenkreisen ein Kaufvertrag, also ein Vertrag der sich aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zusammensetzt, besteht, denn kauft man etwas in einem Geschäft so wird im Normalfall immer ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher geschlossen. Vielmehr muss es sich bei einem Haustürgeschäft um einen Vertrag handeln, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher:

• durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich seiner Privatwohnung,
• anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
• im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist.

Hat man nun, sei es absichtlich, um einen Vertreter wieder loszuwerden, oder versehentlich einen Kaufvertrag im Sinne eines Haustürgeschäfts abgeschlossen, so hat man die Möglichkeit, diesen innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen oder die Sache sogar zurückzugeben. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, an welchem man eine Erklärung bezüglich des Widerrufs- oder Rückgaberechts erhalten hat. Diese Erklärung wird häufig auch als Widerrufsbelehrung bezeichnet. Muss die Ware dem Verbraucher erst noch zugesendet werden, so beginnt die Frist für den Widerruf erst mit dem Erhalt der Ware zu laufen, nicht mit dem Abschluss des Kaufvertrages. Diese besondere Möglichkeit des Verbraucherschutzes soll dem Verbraucher eingeräumt werden, da er ja von solchen Angeboten der Vertreter an der eigenen Haustür in der Regel total überrumpelt wird, er hat keine Möglichkeit des Preisvergleichs oder sich über die Qualität des Produktes zu informieren. Vielmehr schließt er den Kaufvertrag ab um, wie bereits erwähnt, den Vertreter möglichst schnell wieder loszuwerden oder weil dieser ihm erzählt, dass er für den Verkauf seiner Produkte eine Provision erhält, also aus Mitleid.

Allerdings werden im Gesetz auch Ausnahmen aufgezählt, in welchen Fällen das Widerrufsrecht nicht greift. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:
• der zu zahlende Betrag sofort nach dem Abschluss der Verhandlungen erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt
• eine notarielle Beurkundung vorliegt
• ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Hier findet das Versicherungsvertragsrecht Anwendung;
• die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrages beruht, aufgrund einer vorhergehenden Bestellung des Verbrauchers geführt wurden.

Nichts desto trotz kann man also sehen, dass man sich, obwohl dem Verbraucher ein besonderes Verbraucherschutzrecht eingeräumt wird, sehr genau überlegen muss, ob man einem Vertreter der an der eigenen Haustür klingelt, aus Mitleid oder aus Zeitmangel Waren abkauft oder einen Vertrag mit diesem abschließt, denn es kann vorkommen, dass man auf diesen und auf den Kosten sitzen bleibt, wenn eine der Ausnahmevoraussetzungen vorliegt. Ist man im Zweifel über seine Rechte, so ist es sinnvoll einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser kennt sich mit der Thematik der Haustürgeschäfte und Kaffeefahrten genau aus und kann hierüber entsprechend aufklären.

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