Wie lang ist der Widerruf eines Haustürgeschäftes möglich?


Wenn man an der Haustür einen Kaufvertrag mit einem Unternehmer abschließt und selbst Verbraucher ist, dann hat man das besondere Recht des Widerrufs. Damit kann man sich innerhalb einer bestimmten Frist vom Kaufvertrag lösen und muss dafür gegenüber dem Unternehmer keine Gründe angeben. Damit soll der Verbraucher vor der Situation geschützt werden, in der er von einem Unternehmer in seiner Privatwohnung überrumpelt wird und aus dieser Situation heraus einen Kaufvertrag abschließt, obwohl er vielleicht gar nicht so sehr darüber nachgedacht hat und das im Nachhinein gar nicht möchte. Gleiches gilt auch für Verträge, die ein Verbraucher mit einem Unternehmer am Arbeitsplatz, auf einer Freizeitveranstaltung, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlich freigängigen Plätzen abschließt. In diesen Situationen ist der Überrumpelungseffekt auf den Verbraucher vergleichbar.

Frist für den Widerruf

Der Widerruf eines Haustürgeschäfts ist in der Regel vierzehn Tage lang ab Vertragsschluss möglich. Das gilt aber nur für den Fall, bei dem der Unternehmer den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf sein Widerrufsrecht aufmerksam gemacht hat und ihn dahingehend belehrt hat. Wird dem Verbraucher erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht, verlängert sich die Frist zum Widerruf auf einen Monat. Wird der Verbraucher gar nicht auf seine Möglichkeit zum Widerruf hingewiesen, dann läuft gar keine Frist und der Verbraucher kann immer widerrufen.

Um die Widerrufsbelehrung wirksam abzugeben, muss der Unternehmer deutlich, eventuell durch Hervorhebung durch Schrift oder Farbe, auf das Widerrufsrecht hinweisen. Belehrungen, die leicht zu überlesen sind und nicht deutlich genug sind, reichen nicht als Belehrung aus. Die Belehrung muss auf Deutsch abgefasst sein. Andere Sprachen muss der Verbraucher nicht als Belehrung hinnehmen. Es reicht nicht aus, wenn der Unternehmer mündlich auf das Widerrufsrecht hinweist. Er muss die Belehrung in Textform abgeben, sodass sie der Verbraucher auch im Nachhinein, wenn der Unternehmer wieder gegangen ist, nachlesen kann. Deshalb ist es auch erforderlich, dass der Verbraucher auch nach dem Weggang des Unternehmers ein Exemplar der Widerrufsbelehrung bei sich behält. Unterschreiben muss der Verbraucher die Widerrufsbelehrung nicht. Zumindest ist dies keine Voraussetzung, damit die Widerrufserklärung wirksam vom Unternehmer abgegeben wird. Jedoch ist es für den Unternehmer ratsam, sie vom Verbraucher unterschreiben zu lassen, denn kommt es über das Haustürgeschäft zu einem Rechtsstreit vor Gericht, muss der Unternehmer beweisen, dass er den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert hat. Das kann er am besten, wenn der Verbraucher durch seine Unterschrift zeigt, dass er die Widerrufsbelehrung gesehen hat.

Statt Widerruf: Rückgabe

Möglich ist, dass das Widerrufsrecht vom Unternehmer in Textform durch ein Rückgaberecht ersetzt wird. Das hat für den Verbraucher im Grunde die gleichen Konsequenzen wie ein Widerruf. Der Verbraucher kann innerhalb der Frist die Sachen zurückgeben. Die Frist berechnet sich hierbei nach den oben genannten Kriterien. Der einzige Unterschied ist, dass diese erst anfängt zu laufen, wenn die Sache beim Verbraucher vorliegt, damit sich dieser auf Grund der Beschaffenheit der Sache noch mal überlegen kann, ob er am Vertrag festhalten möchte oder nicht.

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