Welche Rechte bestehen bei Verträgen an der Haustür?


Oft kommt es vor, dass an der Haustür Verträge abgeschlossen werden. Das kann der Kaufvertrag über einen Staubsauger sein oder auch der Abschluss eines Versicherungsvertrages. Dabei kommt meist ein Unternehmer zu einer Person nach Hause, die dann ein Verbraucher ist und möchte diesem etwas verkaufen. Dadurch kommt es zu der ungünstigen Lage für den Verbraucher, dass er sowohl einen fachlichen Nachteil gegenüber dem Unternehmer als auch einen zeitlichen Nachteil hat, denn der Unternehmer konnte sich auf das Verkaufsgespräch vorbereiten, der Verbraucher in der Regel nicht und ist dadurch oft überrumpelt. Um den Verbraucher in solch einer Situation zu schützen hat der Gesetzgeber neben den üblichen Gewährleistungsansprüchen aus den jeweiligen Verträgen ein Widerrufsrecht für solch einen Vertrag entwickelt. Die Voraussetzungen dieses Widerrufsrechts werden im Folgenden erläutert.

Haustürgeschäft

Es muss ein sogenanntes Haustürgeschäft vorliegen. Entgegen dem Wortlaut „Haustür“ sind darunter nicht nur Geschäfte einbegriffen, die an der Haustür abgeschlossen werden, sondern auch Geschäfte am Arbeitsplatz, in der Privatwohnung, auf einer Freizeitveranstaltung oder auf öffentlichen Verkehrsflächen. Das sind alles Orte, an denen der Verbraucher nicht mit einem Geschäftsabschluss rechnet und damit von der Situation überrumpelt wird. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um Kaufverträge handeln, sondern es kann jede Art von Vertrag dafür in Frage kommen, wenn sie denn entgeltlich sind (zum Beispiel Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag). Beispielhaft können solche Situation durch Stände in der Stadt, die nicht zu einem Markt gehören, durch Kaffeefahrten bei denen Sachen verkauft werden sollen oder durch den Staubsaugervertreter an der Tür geschaffen werden. Dazu muss es sich aber bei dem Kunden um einen Verbraucher handeln, also um eine Person, die weder gewerblich noch für ihre selbständige Tätigkeit handelt. Die andere Person muss ein Unternehmer sein, also eine Person, die gewerblich oder für ihre selbständige Tätigkeit handelt.

Widerrufrecht

Liegt ein solches Geschäft vor, dann wird dem Verbraucher ein vierzehntägiges Widerrufsrecht eingeräumt. Dabei kann der Verbraucher den Vertrag ohne Grund widerrufen und die schon erbrachten Leistungen sind dann zurückzugewähren. Das Widerrufsrecht verlängert sich sogar, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht vor Vertragsschluss über das Widerrufsrecht informiert hat auf einen Monat. Findet gar keine Belehrung statt ist das Widerrufsrecht unbefristet. Der Widerruf muss in Textform ergehen, das heißt der Widerruf kann auch per E-Mail oder Fax stattfinden. Häufig wird in der Praxis die Belehrung über den Widerruf per Verkaufsprospekt oder schon in der Werbung erbracht. Dies ist erlaubt, wenn das Prospekt tatsächlich eine hinreichende Belehrung über das Recht enthält und der Verbraucher das Verkaufsprospekt auch sorgfältig in Abwesenheit des Unternehmers lesen und zur Kenntnis nehmen konnte.

Rechtsfolge

Als Rechtsfolge sind beide Parteien verpflichtet, dass bereits Geleistete zurückzugeben. So muss der Verbraucher bei einem Kaufvertrag die Sache zurückgeben oder zurückschicken und der Unternehmer den Kaufpreis zurückgeben. Die Kosten für die Rücksendung der Sache trägt in der Regel der Unternehmer. Allerdings hat der Unternehmer auch das Recht die Rücksendekosten dem Verbraucher aufzuerlegen wenn der Preis der Sache unter 40 Euro liegt.

Ausnahmen

Ein Widerrufsrecht besteht dann immer nicht, wenn der Verbraucher in keiner Überrumplungssituation ist. Dies wird vom Gesetzgeber zum Beispiel bei Versicherungsverträgen angenommen, weil diese üblicherweise durch den Versicherungsvertreter vor Ort zu Hause geschlossen werden und der Verbraucher somit damit rechnen musste. Auch wenn der Verbraucher den Unternehmer extra zu sich bestellt, um einen Vertrag abzuschließen oder es sich um ein Sofortgeschäft handelt, das einen Wert von 40 Euro nicht übersteigt. Bei all diesen Situationen muss der Verbraucher nicht geschützt werden, weil er sich auf das Gespräch genauso gut vorbereiten konnte wie der Unternehmer.

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