Geschäfte an der Haustür und Möglichkeiten, sich davon zu lösen


Wenn Vertreter zu einem nach Hause kommen und einem etwas verkaufen möchte, ist man häufig mit der Situation überfordert. Weil man dem Vertreter nicht vor den Kopf stoßen will oder nicht weiß wie man reagieren soll, schließt man dann eventuell Verträge ab, zum Beispiel einen Kaufvertrag, obwohl man das eigentlich im Nachhinein gar nicht möchte. Deshalb gibt es für solche speziellen Situationen, nämlich die, in denen ein Unternehmer einem Verbraucher zu Hause etwas verkauft, im Bürgerlichen Gesetzbuch Regeln zum Schutz des Verbrauchers. Solche Geschäfte nennt man Haustürgeschäfte. Sie unterliegen zum Schutz des Verbrauchers bestimmten Bedingungen, unter denen sie zustande kommen und wie sich von diesen wieder gelöst werden kann. Dadurch wird der Überrumplungseffekt des Verbrauchers ausgeglichen.

Wann ein Haustürgeschäft vorliegt

Ein Haustürgeschäft liegt vor, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher etwas in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz, auf einer Freizeitveranstaltung oder in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf frei zugänglichen Verkehrsflächen verkauft. Es fallen also alle Orte darunter, an denen eine Privatperson dadurch zum Vertragsschluss kommt, dass sie in der entsprechenden Situation nicht mit einem Vertragsschluss gerechnet hat und damit überrumpelt wird.

Es soll also der Verbraucher vor Überrumplung geschützt werden. Deshalb werden auch alle Vertragsschlüsse nicht mit einbegriffen, in denen sich der Verbraucher auf den Vertragsschluss vorbereiten konnte. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Verbraucher den Unternehmer extra gerufen hat und einen Termin vereinbart hat, um einen Vertrag abzuschließen und deshalb schon genügend Möglichkeiten gehabt hat, sich auf den Vertragsschluss vorzubereiten.

Ebenso fallen darunter keine Versicherungsverträge. Bei denen ist es nämlich gerade charakteristisch, dass diese bei einem Verbraucher zu Hause in der Privatwohnung abgeschlossen werden. Ebenso sind Verträge ausgenommen, bei dem die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist. Dann hat nämlich der Notar eine gewisse Verantwortung gegenüber dem Verbraucher und muss diesen auf die Risiken des Vertragsschlusses hinweisen und ihn darüber aufklären. Somit ist der Verbraucher dann in der Regel genügend aufgeklärt und lässt sich nicht von einer Überrumplungssituation täuschen.

Ausgenommen sind außerdem Verträge, die ein Entgelt von 40 Euro nicht überschreiten. Dies ist deshalb so geregelt, damit nicht jeder kleine Vertragsschluss durch einen Widerruf in Gefahr ist und zudem muss hier nicht so stark auf den Schutz des Verbrauchers geachtet werden, da er sich auf Grund des geringen Wertes nicht in eine so sehr schützenswerten Situation befindet.

Rechtsfolge des Widerrufs

Als Rechtsfolge steht dem Verbraucher bei Abschluss eines Haustürgeschäftes, der keiner der oben genannten Ausnahmen unterliegt, ein Widerrufsrecht zu. Dieses besteht in der Regel vierzehn Tage lang. In dieser Zeit kann der Verbraucher ohne Angabe von Gründen den Widerrufs erklären und sich damit von dem Vertrag lösen. Damit bestehen für ihn keine Pflichten mehr aus dem Kaufvertrag. Aus dem Widerruf resultiert lediglich die Pflicht, die gekaufte Sache an den Unternehmer zurückzugeben. Im Gegenzug erhält der Verbraucher dafür den Kaufpreis zurück. Dadurch ist alles wieder ausgeglichen.

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