Der Bayerische Verfassungsgerichtshof und seine Aufgaben


Der Verfassungsgerichtshof besteht inzwischen beim Oberlandesgericht München. Früher war er dem Bayerischen Obersten Landgericht zugeordnet, welches aber inzwischen abgeschafft wurde. Der Verfassungsgerichtshof ist berufen die Grundrechte der bayerischen Bürger zu schützen, die ihnen durch die Bayerische Verfassung zugebilligt werden. Diese Abwehrrechte geben den Bürgern einen staatsfreien Raum, in dem sie sich frei entfalten können. Im einzelnen ist der Verfassungsgerichtshof zuständig:
• über Anklagen des Landtags gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags,
• über den Ausschluss von Wählergruppen von den Wahlen und den Volksabstimmungen,
• über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und den Verlust der Mitgliedschaft zum Landtag,
• über die Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans,
• über die Richtervorlagen wegen Verfassungswidrigkeit von Rechtsvorschriften,
• über die Landesverfassungsbeschwerden, sowie
• über Popularklagen wegen der Verfassungswidrigkeit von Rechtsvorschriften.

Gerade die Popularklagen stellen eine Besonderheit dar, denn diese besteht nur in Bayern. Hier können die Bürger gegen das Staatshandeln sogar dann vorgehen, wenn sie gar nicht selbst betroffen sind oder auch nur Rügen wollen, dass es eine bestimmte gesetzliche Regelung noch nicht existiert, also wenn ein normatives Unterlassen des bayerischen Gesetzgebers vorliegt.
Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, aus 22 Berufsrichterinnen und Richtern sowie aus 15 weiteren Mitgliedern und deren Vertretern. Je nach Verfahrensart setzen sich die Spruchkörper dann zusammen. Teilweise wird mit neun Personen entschieden. Im Vergleich hat ein Senat des Bundesverfassungsgerichts fünf Berufsrichter, die in den Zivilsenaten von drei wissenschaftlichen Mitarbeitern unterstützt werden.

Der Präsident, der Vizepräsident sowie die Berufsrichter werden vom Bayerischen Landtag für acht Jahre gewählt. Die weiteren Mitglieder und ihre Vertreter werden jeweils vom neuen Landtag nach seinem Zusammentritt gewählt. Die Wiederwahl ist dabei stets möglich und auch die Regel. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben und auch wählbar sein. Weitere Voraussetzung sind besonders gutes Wissen im Bereich des öffentlichen Rechts. Dabei müssen auch die weiteren Mitglieder, die nicht Berufsrichter sind, Volljuristen sein oder Professor der Rechte an einer bayerischen Universität. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs ist in erster Linie Präsidenten eines der bayerischen Oberlandesgerichte, die in Nürnberg, in Bamberg und in München bestehen. Die übrigen Berufsrichter müssen Richter auf Lebenszeit an einem bayerischen Gericht sein. An diese Stellung ist auch ihr Amt am Verfassungsgerichtshof gekoppelt.

Nach der angenommenen Wahl leisten die Neuerwählten beim Präsidenten vor ihrer ersten Amtshandlung einen förmlichen Eid.

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet regelmäßig in einer mündlichen Verhandlung, auf die aber verzichtet werden kann, wenn es allen Parteien recht ist. Die Richter können nach ihrem Ermessen die erforderlichen Beweis erheben. Hierzu sind andere Gerichte verpflichtet Unterstützung zu leisten, wenn dies erforderlich ist.

Nach dem Ende der Beweisaufnahme trifft der Spruchkörper eine Entscheidung. Diese muss schriftlich sein und ausführlich begründet sein. Das Verfahren des Gerichtshofs ist grundsätzlich kostenfrei. In jedoch völlig unbegründeten Fällen behält sich das Gericht vor, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich in den Jahrzehnten seines Bestehens einen wirklich guten Ruf erarbeitet und schon in außerordentlich vielen Fällen den Bürgern bei Grundrechtsverstößen zu ihrem Recht verholfen.

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