Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten


Das Verwaltungsgericht ist in Deutschland das erstinstanzliche Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es, das Handeln der Verwaltung zu regeln und das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Staat und dem Bürger der Verfassung, also dem Grundgesetz entsprechend, auszugestalten. Den Bürgerinnen und Bürgern soll demnach ein Schutz gegenüber rechtswidrigen Maßnahmen durch die öffentliche Verwaltung gewährt werden. Die Bürger sollen also auch die Möglichkeit haben sich gegen Handlungen oder gegen die Untätigkeit der Verwaltung, durch die sie sich ungerecht oder in ihren persönlichen Rechten verletzt fühlen, wehren zu können. Die möglichen Antrags- und Klagearten mit der sich denen einzelne Bürger an das Verwaltungsgericht wenden kann, heißen: Anfechtungslage, Untätigkeitsklage, Verpflichtungsklage, Feststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, Normenkontrolle, Unterlassungsklage und allgemeine Leistungsklage.

Träger der Verwaltung sind die Ämter und die Behörden in der Bundesrepublik Deutschland, angefangen bei den Ministerien bis hin zu den einzelnen Sachbearbeitern in einem Landratsamt oder in einem Rathaus. Wichtig dafür, um unterscheiden zu können, ob es sich um einen Teil der Verwaltung handelt, ist, dass hoheitliche Handlungen im Auftrag des Staates ausgeführt werden. So kann zum Beispiel auch die TÜV GmbH, da sie die Führerscheinprüfung im Auftrag des Staates abnimmt, hoheitlich handeln und somit ein mit Rechten „beliehener“ Teil der Verwaltung sein.

Die Verwaltung ist größtenteils verankert im Verwaltungsverfahrensgesetz. Dieses beinhaltet die Regeln des Verwaltungsverfahrens. Daneben gibt es noch die Verwaltungsgerichtsordnung, diese ist die Rechtsgrundlage für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält alle wichtigen und grundlegenden Bestimmungen über den Aufbau und die Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland, die Besetzung der Gerichte, dem Ablauf des Verfahrens, die Rechtsmittelmöglichkeiten, die Verfahrenskosten und über die Vollstreckung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen sind. Dies sind Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat beziehen. Öffentlich rechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn zwischen den Beteiligten ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht ( z.B. Polizei entzieht den Führerschein) oder wenn die Streitigkeit überwiegend dem öffentlichen Interesse dient. Nicht verfassungsrechtlicher Art heißt, dass keine Verfassungsorgane, also keine Staatsorgane, deren Rechte und Pflichten in der Staatsverfassung festgeschrieben sind ( z.B. Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundespräsident) um Verfassungsrecht streiten. Handelt es sich beim Streitpunkt um Verfassungsrecht dürfen keine Verfassungsorgane beteiligt sein.

Das Verwaltungsgericht ist, vereinfacht ausgedrückt, zuständig, wenn Bescheide von Behörden aufgehoben werden sollen oder Behörden zu einem bestimmten Handeln zu verpflichten sind. Dies gilt allerdings nicht für die Bundesagentur der Arbeit, bei Rentenfällen oder bei den meisten anderen Sozialleistungen. Dafür ist dann das Sozialgericht anzurufen. Das Verwaltungsgericht ist beispielsweise zuständig für das Abgabenrecht, für das Asyl- und Ausländerrecht, für das Atomrecht, für das Baurecht, für das Beamtenrecht, für das Eisenbahnverkehrsrecht, für das Kommunalrecht, für das Luftverkehrsrecht, für das Polizeirecht, für das Schulrecht, für das Straßenrecht und für das Subventionsrecht.

Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts besteht zunächst das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung, über den das Oberverwaltungsgericht entscheiden muss. Lehnt dieses den Antrag ab oder verwirft diesen, ist das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts bindend. Gibt es dem Antrag statt, wird das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt. Außerdem ist gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eine Sprungrevision statthaft, wenn sowohl Kläger als auch der Gegner zustimmen. Eine solche Sprungrevision bringt das Verfahren sofort zum Bundesverwaltungsgericht. Gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile sind, beispielsweise bei einstweiligen Anordnungen als Beschlüsse in Eilverfahren, ist das Rechtsmittel der Beschwerde Mittel der Wahl. Diese weiteren Rechtsbehelfe werden vom Oberverwaltungsgericht bearbeitet.

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