Gibt es ein gerichtliches Gesamtverfahren?


Als Bürger kann man logischerweise nicht alle seine Anträge, Beschwerden und Klagen aus den verschiedensten Rechtsgebieten vor ein und demselben Gericht bearbeiten und verurteilen lassen. Auch wenn dies für den Bürger um ein vielfaches einfacher wäre, denn er müsste sich nach einer Verhandlung beispielsweise vor einem Verwaltungsgericht nicht noch an ein Zivilgericht wenden um zum Beispiel Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Würde dies alles an einem Gericht stattfinden, würden die Gerichte komplett überlastet und vollkommen überfordert werden. Das wäre dann auch nicht mehr im Sinne der Bürger, weil so noch längere Wartezeiten für Verhandlungen entstehen würden.

Wenn man Opfer einer Straftat wurde, so kann man versuchen einmal als Nebenkläger vor Gericht aufzutreten. Als solcher kann man vor dem Strafgericht eigene Anträge stellen. Vor dem Strafgericht erhält der Täter, sofern ihm die Schuld an der Tat nachgewiesen werden kann, seine gerechte Strafe. Manchmal kann man hier im sogenannten Adhäsionsverfahren versuchen, bereits im Strafprozess zivilrechtliche Forderungen geltend zu machen. Bei einem Adhäsionsverfahren ist es nun also so, dass Ansprüche, die aus einer Straftat entstanden sind, wie eben beispielsweise Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche, statt in einem eigenen zivilgerichtlichen Verfahren, unmittelbar im Strafprozess geltend gemacht werden. So kommt es schneller zu einem Abschluss als ein zivilgerichtliches Verfahren, denn bei einem Zivilgericht bestehen aufgrund der schon so hohen Klageflut in Deutschland meistens erhebliche Wartezeiten bis ein Zivilverfahren eröffnet wird. Des Weiteren ist ein Adhäsionsverfahren in den meisten Fällen kostengünstiger.

Kann man die zivilrechtlichen Ansprüche nicht bereits im Strafprozess klären, so geht man an die Amt- oder Landgericht und fordert dort Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das kann dann unter Umständen langwieriger werden.

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht führt man dann, wenn man durch Akte der öffentlichen Gewalt, insbesondere von Ämtern und Behörden, in seinen Rechten verletzt wurde. Fordert man im Staatshaftungsrecht wegen einer Rechtsverletzung durch einen Beamten Ersatz des erlittenen Schadens, so ist zunächst das Verwaltungsgericht zuständig, hat dieses ein Fehlverhalten festgestellt, so muss man wiederum vor den ordentlichen Gerichten versuchen seinen Anspruch auf tatsächliche Zahlung des Schadensersatzes geltend machen. Dieser Weg kann dann ebenfalls sehr langwierig werden, insbesondere dann wenn bei der Beschreitung des Rechtsweges auch noch Rechtsmittel eingelegt werden und höhere Gerichte sich ebenfalls mit der Sache beschäftigen müssen.

Speziellere Sachen müssen auch vor den Fachgerichten behandelt werden. Arbeitssachen wie Kündigungen und Abmahnungen müssen vor die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, Streitigkeiten über Angelegenheiten mit dem Finanzamt werden vor dem Finanzgericht verhandelt. Rechtssachen über Ansprüche aus dem Sozialgesetzbuch, insbesondere also Hartz4 oder Arbeitslosengeld, werden vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit verhandelt. Andere Sachen vor Gerichten wie bei Familiengerichten oder bei Nachlass- oder Registergericht werden allerdings wieder vor den Amtsgerichten verhandelt. Dies hat spezielle Abteilungen für diese Streitgegenstände.

Als ein Bürger der vor Gericht sein Recht zugesprochen bekommen möchte, muss man sich mit seiner Rechtssache vor das örtlich und sachlich zuständige Gericht wenden. Da der Rechtsweg aber nicht immer sofort einleuchtet, ist es sinnvoll sich mit seinen Rechtsangelegenheiten an einen Rechtsanwalt zu wenden, damit man auch in schnellstmöglicher Zeit am richtigen Gericht landet und zu dem Ergebnis kommt. Sollte man selbst bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts Klage einreichen, so leitet das Gericht die Sache an das zuständige Gericht zu, wenn es denn selbst nicht zuständig ist.

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