Der Inhalt des Schutzes geographischer Herkunftsangaben


Einleitung

Von den entsprechenden Regelungen des Markengesetzes erfasst werden zunächst sogenannte einfache geographische Herkunftsangaben. In diesem Zusammenhang untersagt das Markengesetz Anbietern von Waren beziehungsweise Dienstleistungen, die nicht aus dem geographisch benannten Ort stammen, die Verwendung einer entsprechenden geographischen Herkunftsangabe, wenn zu befürchten ist, dass durch die Benutzung der geographischen Herkunftsangabe in den betroffenen Verkehrskreisen die Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft hervorgerufen wird. Für die sogenannten qualifizierten geographischen Herkunftsangaben sieht das Markengesetz einen darüber hinausgehenden Qualitätsschutz vor. Weisen die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen nach der maßgebenden Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität auf, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für diese Waren beziehungsweise Dienstleistungen nur benutzt werden, wenn sie die fragliche Eigenschaft oder Qualität auch tatsächlich aufweisen. Zu beachten ist zudem, dass sich auch in Fällen, die nicht von der diskutierten Vorschrift des Markengesetzes erfasst werden, ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz vor unlauterer beziehungsweise irreführender Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe aus den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ergeben kann.

Schutz vor Rufausbeutung und Verwässerung

Bekannte geographische Herkunftangaben genießen zudem einen Schutz, der über das Verbot der Irreführung hinausgeht. Dieser Schutz erstreckt sich auf eine mögliche Rufausbeutung sowie auf eine etwaige Verwässerung. Gestützt wird dieser Schutz auf die Grundsätze, die im Rahmen des alten Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs von der Rechtssprechung vor dem Inkraftreten des Markengesetzes entwickelt wurden. Voraussetzung für das Eingreifen eines solchen Schutzes ist allerdings, dass der Ruf beziehungsweise die Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Damit auch naheliegende Umgehungen dieses erweiterten Schutzes vermieden werden, greift der Schutz auch dann ein, wenn Namensangaben oder Zeichen verwendet werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind. Außerdem greift der Schutz auch dann ein, wenn geschützte geographische Herkunftsangaben mit Zusätzen benutzt werden. Allerdings muss in solchen Fällen die Gefahr der Irreführung oder bei bekannten geographischen Herkunftsangaben die Gefahr der Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufes oder der Unterscheidungskraft andauern.

Unterlassung und Schadensersatzansprüche

Derjenige, der das Recht der geschützten geographischen Herkunftsangabe verletzt, kann nach den Vorschriften des Markengesetzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Handelt der Rechtsverletzer vorsätzlich oder zumindest fahrlässig, so können zudem Ansprüche auf Schadensersatz entstehen. Bezüglich der Anspruchsberechtigung verweist das Markengesetz auf die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Daher sind insbesondere auch Verbraucherschutzverbände, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammer neben den Mitbewerbern zur Geltendmachung der durch eine Verletzung entstehenden Ansprüche berechtigt.

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