Stellung und Funktion der Landesmedienanstalten


Gemäß dem in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Prinzip des Föderalismus, also der Gewaltenteilung mit den einzelnen Bundesländern, haben die Bundesländer die sogenannte Rundfunkhoheit inne. Zu dieser Rundfunkhoheit gehören auch die Rechte des Internets und der Telemedien. Fast jedes Bundesland unterhält daher eine eigene Landesmedienanstalt, die sich um die gesetzlichen Aufsichtspflichten über die Medienlandschaft des jeweiligen Bundeslandes kümmert. Lediglich Berlin führt seine Landesmedienanstalt gemeinsam mit dem Bundesland Brandenburg und das Bundesland Schleswig-Holstein teilt sich eine solche Behörde mit der Freien Hansestadt Hamburg.

Neben der Überwachung der Rundfunkanstalten, der Fernsehsender und der Internetdienste ist außerdem die Vergabe von den Sendelizenzen die Hauptaufgabe der Landesmedienanstalten. Bei der Überwachung sind die Gesetze des Jugendschutzes und des Jugendmedienstaatsvertrages zu überblicken, daneben bilden die Sicherung der Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt sowie die Überwachung von etwaigen Gewaltszenen und von Verstößen gegen das geltende Werberecht die Schwerpunkte bei dieser Arbeit.

Die Landesmedienanstalten sind nicht einem Geschäftsbereich eines Ministeriums zugeordnet, auch wenn es je nach Landesrecht sein kann, dass ein bestimmter Fachminister die Rechtsaufsicht, die sich aber deutlich von der Dienstaufsicht unterscheidet, inne hat. So bezieht sich diese Rechtsaufsicht auch nicht auf inhaltliche, wie etwa auf das Programm der Sender betreffende, Entscheidungen.

Die innere Organisation ist von Bundesland zu Bundesland so verschieden, so dass eine umfassende Darstellung den Rahmen eines Artikels hier sprengen würde, jedoch haben sie einige diesbezügliche Gemeinsamkeiten. So steht beispielsweise allen Anstalten ein Leiter vor, der entweder Direktor oder Präsident genannt wird. Neben dieser Leitungsperson an der Spitze existiert noch ein Leitungsgremium, je nach Land wird dieses beispielsweise als Medienkommission oder als Medienrat bezeichnet. Diese werden in manchen Bundesländern vom Parlament gewählt, welches wiederum in anderen Ländern wegen dem Gebot der Staatsferne in den Medien in die Kritik geraten ist. Dieses Leitungsgremium trifft die großen inhaltlichen und programmatischen Entscheidungen. Für Entscheidungen, die das gesamte Bundesgebiet betreffen, entsendet jedes dieser Gremien bestimmte Vertreter in Kommission für die Zulassung und die Aufsicht. Die bundesweiten grundlegenden Angelegenheiten des Jugendmedienschutzes bearbeitet die Kommission für den Jugendmedienschutz. In dieser Kommission sitzen Vertreter verschiedenster Gruppen und Organisationen. Diese verschiedenen Gruppierungen reichen von Vertretern der Lehrerschaft über Vertreter der Kirchen und Religionsgemeinschaften bis hin zu den Künstlern.

Diese Kommissionen und die Landesmedienanstalten sorgen für die Ordnung und die Sicherheit in einer immer komplexer werdenden Medienlandschaft, die mit der zunehmenden Verbreitung des Internets an Komplexität noch zugenommen hat und auch immer noch zunehmen wird. Denn dieses große Netz muss auch in einer Form überwacht werden, um den Vorgaben des Jugendschutzes, des Verbraucherschutzes und den allgemeinen Staatsschutzzielen gerecht zu werden. Auch aus dem Bereich des europäischen Gemeinschaftsrechts kommen immer neue Vorschriften bezüglich der verschiedensten Teilbereiche der Medienwirtschaft wie des Jugendmedienschutzes. Da die Europäische Union immer mehr zusammenwächst und sich in der Zukunft auch noch deutlich erweitern wird, sind in Zukunft auch weitere richtungsweisende Vorschriften aus Brüssel zu erwarten. Eine wegweisende Richtlinie ist mit der Fernsehrichtlinie, die in allen Mitgliedsstaaten Geltung beansprucht, bereits erschienen und wird oder wurde in den Mitgliedsstaaten auch in nationales Recht umgesetzt.

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