MT Geographische Herkunftsangaben und geschäftliche Bezeichnungen als Bestandteile des Markenrechts


Einleitung

Mit dem Markengesetz wird der Zweck verfolgt, die Werbeleistung eines Unternehmers beziehungsweise eines Unternehmens zu schützen. Um diesen Schutz zu ermöglichen, wird dem Unternehmer ein ausschließliches Benutzungsrecht an einem frei gewählten Symbol seiner Leistung eingeräumt. Regelmäßig ist dieses Symbol die Bezeichnung der Waren beziehungsweise Dienstleistungen des Unternehmers oder des Unternehmens. Gesehen werden kann die Marke daher als eine Art Kristallisationspunkt, durch den der Markterfolg eines Unternehmens repräsentiert wird. In der Marke in gewisser Weise verkörpert sind nämlich der Goodwill sowie das Image, welches sich das Unternehmen durch die Qualität seiner Produkte und durch etwaige Werbeanstrengungen erworben hat. Ein weiterer Zweck des Markenrechts liegt aber auch in dem Schutz der kreativen Leistung. Diese Leistung liegt im Falle eines Markenrechts in der Entwicklung und Gestaltung eines Zeichens. In Bezug auf beide bisher aufgeführten Aspekte kommt in der dem Markeninhaber zuerkannten Rechtsposition dessen Leistung im Wettbewerb zum Ausdruck. Insofern bezweckt das Markenrecht den Erhalt des wirtschaftlichen Werts der Leistung zu Gunsten des Entwerfers oder dessen Rechtsnachfolger. Daneben tritt im Markenrecht auch eine verbraucherrechtliche Dimension zutage. Die Unterbindung einer Verwechslungsgefahr trägt nämlich unmittelbar dazu bei, dass die Abnehmer von Fehlzurechnungen und Zuordnungsverwirrung verschont bleiben.

Geographische Herkunftsangaben

Im Markengesetz erfahren auch die geographischen Herkunftsangaben eine gesetzliche Regelung. Bei den sogenannten geographischen Herkunftsangaben handelt es sich um die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Wie auch bei der Marke im engeren Sinne, wird dieser Schutz nicht nur deshalb gewährt, weil auf diese Weise Irreführungen über die Herkunft und über die besonderen Eigenschaften oder Qualitäten einer Ware beziehungsweise Dienstleistung vermieden werden können. Vielmehr sollen nach den Vorschriften des Markengesetzes ausdrücklich auch der Ruf und die Unterscheidungskraft einer geographischen Herkunftsangabe - also ebenfalls der erworbene Besitzstand - vor Ausnutzungen und Beeinträchtigungen geschützt werden. Die Anerkennung geographischer Herkunftsangaben als Immaterialgüterrechte wird dennoch bezweifelt. Die Zweifel haben ihren Ursprung in der Tatsache, dass der Schutz eben nicht nur einem individuellen oder einzelnen Rechträger zukommt. Vielmehr profitieren von dem Schutz alle aus dem gekennzeichneten Ort oder Gebiet Stammenden, die die Voraussetzungen der Benutzung der geographischen Herkunftsangabe erfüllen. Zwar lehnt in diesem Zusammenhang die Begründung des Regierungsentwurfs zum Markenrechtsreformgesetz die Anerkennung eines individuellen Schutzrechts ab.

In der juristischen Literatur jedoch mehren sich die Stimmen, die ein subjektives Kennzeichenrecht bejahen. Im Einklang damit steht auch die Tendenz in der internationalen Rechtsentwicklung. Darüber hinaus hat die Schutzposition der geographischen Herkunftsangaben in weiten Teilen eine Wirkung, die derjenigen der Immaterialgüterrechte gleicht. Der Bundesgerichtshof ist im Gegensatz dazu allerdings der Ansicht, dass man in Ermangelung der Zuordnung geographischer Herkunftsangaben zu einem bestimmten ausschließlichen Rechtsträger nicht von einer weiteren Art des geistigen Eigentums sprechen kann. Der Individualschutz ergebe sich seiner Ansicht nach im Deutschen Recht lediglich aus einem Reflex aus dem seiner Natur nach wettbewerbsrechtlichen Schutz. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs hat eine Vorschrift des Markengesetzes auf ihrer Seite, wonach Abwehr- und Schadensersatzansprüche allen Mitbewerbern, Wettberwerbsvereinen und Verbraucherverbänden zustehen. Auch in einer Verordnung des Rates der Europäischen Union ist ein gemeinschaftsrechtlicher Schutz geographischer Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vorgesehen.

Umstritten war in diesem Zusammenhang die Frage, in welchem Verhältnis diese Verordnung zum deutschen Recht steht. Die Frage wurde vom Europäischen Gerichtshof - allerdings in Bezug auf die vorausgehende Verordnung - beantwortet. Demnach sei eine nationale Regelung, die über den Schutzbereich einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung hinausgehe, grundsätzlich zulässig. Dies gelte im Besonderen für eine nationale Regelung, die die möglicherweise irreführende Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe verbiete, bei der kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produktes und seiner geographischen Herkunft bestehe.

Geschäftliche Bezeichnungen

Auch die sogenannten geschäftlichen Bezeichnungen sind vom Regelungsbereich des Markengesetzes erfasst. Gegenstand dieser Bezeichnungen ist nicht etwa eine Ware beziehungsweise eine Dienstleistung, sondern vielmehr entweder ein Unternehmen oder ein Werk. Identifizieren beziehungsweise unterscheiden lassen sich Unternehmen und Werke nämlich anhand des Unternehmenskennzeichens, also des Namens, der Firma oder der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens. Der Schutz für Unternehmenskennzeichen beziehungsweise Werktitel kann allerdings grundsätzlich erst dann erlangt werden, wenn die Benutzung bereits aufgenommen wurde. In Einzelfällen muss darüber hinaus auch Verkehrsgeltung erlangt worden sein. Einer Registrierung - hier einer Eintragung in das Handelsregister - ist lediglich die Firma zugänglich. Hier ist die Eintragung in das Handelsregister unter Umständen sogar eine Voraussetzung der Entstehung des Schutzrechts.

Das Markengesetz stellt den besonderen Unternehmenskennzeichen Geschäftsabzeichen sowie sonstige betriebliche Unterscheidungszeichen, die in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten, gleich. Der Inhalt der Rechte hinsichtlich geschäftlicher Bezeihnungen entspricht im Wesentlichen demjenigen des Markenrechts, denn auch hier handelt es sich um Kennzeichenrechte. Der Inhaber der Rechte erhält demnach die ausschließliche Befugnis zur Benutzung der Kennzeichen verliehen, während anderen die Benutzung, soweit die Verkehrsgeltung der Kennzeichen reicht, untersagt ist. Neben die Abwehr von Verwechslungsgefahren tritt bei hinreichend bekannten Kennzeichen auch der Schutz vor unlauterer Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft beziehungsweise Wertschätzung. Aus rechtspolitischer Sicht dient der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen der Anerkennung und Sicherung des durch eine unternehmerische Leistung geschaffenen wirtschaftlichen Wertes. Daneben wird auch der Schutz der Allgemeinheit bewirkt, die vor Fehleinschätzungen und Verwechselungen geschützt werden soll. Die Rechte an geschäftlichen Bezeichnungen und die sonstigen hier genannten Rechte sind ihrer Rechtsnatur nach Immaterialgüterrechte. Hinzu tritt eine persönlichkeitsrechtliche Komponente, die mehr oder minder stark ausgeprägt sein kann.

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