Der Schutz des Verbrauchers im Verbrauchsgüterkauf


Ein Verbrauchsgüterkauf ist eine Sonderform des Kaufvertrages. Zunächst einmal handelt es sich dabei um einen ganz normalen Kaufvertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wird. So schließt zum Beispiel der Familienvater, der morgens Brötchen beim Bäcker kauft oder die Privatperson, die bei einen Elektrofachgeschäft einen Fernseher kauft, einen Verbrauchsgüterkauft ab. Dabei ist Verbraucher immer eine Person, die weder zu einem gewerblichen, noch zu einem beruflichen Zweck handelt. Ein Unternehmer hingegen ist jemand, der gewerblich oder beruflich handelt. Die Unternehmereigenschaft hat nicht so strenge Voraussetzungen wie eine Kaufmannseigenschaft, die unter die Anwendbarkeit des Handelsgesetzbuches fällt.

Sinn der Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf ist der Verbraucherschutz. Wenn ein Verbraucher einen Kaufvertrag mit einem Unternehmer schließt, dann ist der Verbraucher oft die unterlegenere Vertragspartei, weil es ihm an Erfahrung und Routine mangelt. Dazu hat der Gesetzgeber Gesetze erlassen, die diesen Nachteil kompensieren und den Verbraucher schützen sollen. Im Folgenden werden die wichtigsten Besonderheiten eines Verbrauchsgüterkaufes im Gegensatz zu einem normalen Kaufvertrag dargestellt:

Keine abweichenden Vereinbarungen

Zunächst einmal dürfen Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen werden. Auch weitere Vorteile, die der Verbraucher durch das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs erhält, dürfen nicht abbedungen werden und auch nicht umgangen werden. So zum Beispiel die Unternehmer- oder Verbrauchereigenschaft. Werden diese abbedungen oder umgangen, zum Beispiel durch allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmers, sind diese nicht wirksam.

Beweislastumkehr bei einem Mangel

Liegt ein Mangel vor, dann muss dieser im normalen Kaufvertragsrecht schon bei Gefahrübergang, das heißt bei Übergabe der Kaufsache, vorgelegen haben. Ist dies nicht der Fall, können Gewährleistungsrechte nicht geltend gemacht werden. Im Verbrauchsgüterkauf bekommt der Verbraucher eine sogenannte Beweislastumkehr von einem halben Jahr. Tritt also ein Mangel an der Sache innerhalb eines halben Jahres auf, so wird vermutet, dass dieser auch schon bei Übergabe vorlag. Der Verbraucher braucht das dann nicht zu beweisen.

Garantie

Garantien dürfen auch im Verbrauchsgüterkauf vom Unternehmer abgegeben werden. Diese müssen aber so einfach und verständlich gefasst sein, dass sie der Verbraucher versteht. In der Garantieerklärung müssen alle wesentlichen Punkte verständlich geregelt sein, also wann und in welchem Fall die Garantie eintritt und unter welchen Umständen sie eingreift. Auch auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte muss hingewiesen werden und dass sie durch die Garantie nicht abbedungen werden.

Nutzungsersatz

Eine der neuesten Regelungen besteht darin, dass ein Verbraucher, der Nacherfüllung wegen einer mangelhaften Sache verlangt, keinen Nutzungsersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache zahlen muss.

Beispiel: Der Verbraucher V kauft von Unternehmer U eine Waschmaschine. Zwei Monate nach der Übergabe schleudert diese nicht mehr. Dieser Defekt wird wegen der Beweislastumkehr schon zu Gefahrübergang vermutet. Bei einem einfachen Kaufvertrag müsste der V Nutzungsersatz für die zwei Monate, in denen er die Maschine benutzt hat, zahlen. Dies ist durch den Ausschluss des Nutzungsersatzes beim Verbrauchsgüterkauf nicht möglich, sodass er hier keinen Nutzungsersatz für die zwei Monate zahlen muss.

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