Verzug im Verbrauchsgüterkauf


Kommt der Verkäufer einer Sache seiner Pflicht zur Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht nach, so kommt er in Verzug. Der Verzugeintritt hat zum einen Folgen bezüglich des Gefahrübergangs. Zum anderen erhält der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig erbrachter Leistung zu verlangen oder sich unter bestimmten Voraussetzungen vom Kaufvertrag zu lösen.

Eintritt des Verzugs

Der Verkäufer befindet sich im Verzug der Leistung, wenn er die Leistung gegenüber dem Käufer nicht bis zu dem vereinbarten Leistungszeitpunkt oder dem Leistungszeitpunkt, der sich aus den Umständen des Vertragsschlusses ergibt, erbringt. Haben die Verkäufer und Käufer keinen Zeitpunkt der Leistung vereinbart und ergibt ein solcher sich auch nicht aus den Umständen, so gerät der Verkäufer erst dann in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Käufers, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen muss, nicht leistet. Die Leistung ist nach Abschluss des Kaufvertrages regelmäßig sofort fällig. Dies ist jedoch nicht so verstehen, dass der Verkäufer dem Käufer gegenüber zur Leistung direkt nach Abschluss des Vertrages verpflichtet ist. Vielmehr muss der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache in der Regel - wenn sich also aus den Umständen nichts Abweichendes ergibt - nur zeitnah nach Vertragsschluss verschaffen. Dabei darf er die tatsächliche Leistung nicht vorsätzlich oder fahrlässig hinauszögern. Eine Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Es ist zu beachten, dass die Mahnung selbst nicht etwa den Begriff „Mahnung“ enthalten muss. Eine einfache Rechnung, die erst nach Eintritt der Fälligkeit gestellt wird, kann bereits eine Mahnung sein. Die Mahnung bedarf außerdem keiner besonderen Form - sie kann grundsätzlich auch mündlich ausgesprochen werden.

Den gleichen Effekt wie eine Mahnung haben diesbezüglich die Erhebung der Klage auf die Verschaffung der Kaufsache und die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Mahnung des Käufers jedoch überhaupt nicht erforderlich, um den Verkäufer in Verzug zu setzen. Dies ist immer dann der Fall, wenn für die Leistung eine Zeit bestimmt ist, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat, nach dessen Eintritt die Leistungszeit berechnet werden kann, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert und wenn es aus besonderen Gründen gerechtfertigt scheint, von einem sofortigen Eintritt des Verzugs auszugehen.

Rechtsfolgen des Verzugs

Unabhängig von den sich aus dem Verzug des Verkäufers ergebenden Schadensersatzansprüchen und Rücktrittsrechten des Käufers, hat der Verzug des Verkäufers zur Folge, dass er die Gefahr der Zerstörung oder der Verschlechterung der Kaufsache bis zur tatsächlichen Übergabe an den Käufer trägt.

Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig erbrachter Leistung

Oftmals entsteht dem Käufer dadurch, dass der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Verschaffung der Kaufsache nicht rechtzeitig nachkommt, ein Schaden. Diesen Schaden möchte der Käufer vom Verkäufer in der Regel ersetzt wissen. Damit er den Schaden ersetzt verlangen kann, muss er einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Die erste Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Schadensersatz des Käufers gegen den Verkäufer wegen nicht rechtzeitig erbrachter Leistung ist, dass sich der Verkäufer im Verzug befindet. Außerdem muss der Eintritt des Verzuges vom Verkäufer verschuldet sein. Dies ist dann der Fall, wenn bezüglich des Verzugseintritts vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Der Verkäufer handelt vorsätzlich, wenn er den Verzugseintritt gerade herbeiführen will und sich dessen auch bewusst ist. Fahrlässig handelt er, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch den Eintritt des Verzugs bewirkt. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so hat der Verkäufer dem Käufer den Schaden zu ersetzen, der durch den Verzug entstanden ist.

Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Verzögerung der Leistung

In vielen Fällen wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig erbrachter Leistung den Interessen des Käufers jedoch nicht gerecht. Vielfach hat der Käufer nach einem bestimmten Zeitpunkt kein Interesse mehr an der Verschaffung der Kaufsache. Deshalb ist es dem Käufer unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, sich durch eine einseitige Erklärung von den Verpflichtungen des Kaufvertrages zu lösen. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache trotz Fälligkeit der Leistung nicht verschafft und der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Leistung gesetzt hat. Unter bestimmten Umständen ist das Setzen einer Nachfrist allerdings entbehrlich. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Verkäufer die Verschaffung der Kaufsache ernsthaft und endgültig verweigert, wenn sich aus dem Kaufvertrag eine Leistungszeit oder ein Zeitraum zur Leistung ergibt und sich aus dem Vertrag erkennen lässt, dass der Käufer nach Verstreichen der Leistungszeit und nach Ablauf des Leistungszeitraums kein Interesse mehr an der Verschaffung der Kaufsache hat oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der Interessen von Käufer und Verkäufer einen sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen. Ist die Fristsetzung auf Grund einer der aufgeführten Gründe entbehrlich, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, sobald die Fälligkeit der Leistung eingetreten ist und der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache dennoch nicht verschafft hat. Des Weiteren kann der Käufer sogar vor Eintritt der Fälligkeit zurücktreten - dies jedoch nur dann, wenn es offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. Der Rücktritt wegen nicht rechtzeitig erbrachter Leistung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Käufer für den Verzug des Verkäufers allein oder weit überwiegend verantwortlich ist.

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