Der Verbrauchsgüterkauf


Der Verbrauchsgüterkauf ist seit dem Jahre 2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Er hat seinen Ursprung in den Verbraucherschutzrichtlinien der Europäischen Union. Da diese Richtlinien vom jeweiligen nationalen Gesetzgeber in die nationalen Gesetze umzusetzen sind, wurde dieser Aspekt bei der Schuldrechtsreform beachtet. Kauft also ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache, so gelten hier ergänzende Vorschriften zum Zwecke des Verbraucherschutzes. Allerdings gilt dies nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen konnte. Eine Sonderregelung bei Verbrauchsgüterkäufen gilt für den Versendungskauf. Das sind die Kaufverträge, bei denen eine Schickschuld vereinbart wurde, es also vorher ausgemacht wurde, dass die gekaufte Sache per Post an den Verbraucher übersendet werden soll. Versendet also der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache an einen anderen Ort als dem Ort des Verkäufers, so geht die Gefahr im Normalfall auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt diese Regelung jedoch nicht, so dass der Verbraucher die Sache zurückgeben kann. Insgesamt gesehen kann ein Verbraucher zwei Jahre Gewährleistungsrechte geltend machen und Nachlieferung oder Minderung verlangen.

Dabei wird gesetzlich vermutet, wenn innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf ein Mangel auftritt, dass dieser bereits beim Kauf vorgelegen hat. Der Verkäufer, also das Unternehmen, welches den Verkauf abgewickelt hat, müsste nachweisen, dass der Fehler zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag. Das könnte durch eine genaue Qualitätskontrolle und eine Dokumentation geschehen. Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung übrigens ein Jahr.
Wie schon gesagt gilt dies nur, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher etwas verkauft. Verkauft jedoch ein Verbraucher einem anderen Verbraucher eine Sache so gelten diese Vorschriften nicht. Hier gibt es auch keinen Verbraucherschutz! Vielmehr gelten die normalen Regeln des Bürgerlichen Rechts. Es kann dann auch die Gewährleistung ausgeschlossen sein. Fraglich ist dies besonders in den Fällen in denen es zweifelhaft ist, ob der Gegenüber nun selbst Verbraucher oder Unternehmer ist. In Internetverkaufsportalen muss dieser Status angegeben werden. Damit sich kein Unternehmer als Verbraucher ausgibt, um diese Regelungen zu unterlaufen, kann man im Status Verbraucher nur eine begrenzte Zahl an Verkäufen pro Monat tätigen.

Anders hingegen ist es auf Flohmärkten. Dort weiß man oft nicht, ob hinter dem Verkäufer nicht vielleicht doch eine Firma steht, die alte Sachen beispielsweise von Wohnungsauflösungen auf diesem Vertriebsweg unter die Leute bringt. Doch schützt hier das Lauterkeitsrecht. Denn ein Unternehmer darf einem Verbraucher beim Verkaufsprozess nicht verschweigen, dass er ein Unternehmer ist und damit besondere Regelungen des Verbraucherschutzes gelten. Dies darf der Unternehmer auf Nachfrage nicht verschweigen. Andererseits muss nicht jeder Verbraucher immer gesondert danach fragen. Deswegen ist es ratsam für Unternehmen um dem Vorwurf der Unlauterkeit zu entgehen, dass sie ein Schild aufstellen aus dem ihre Unternehmereigenschaft hervorgeht. Ebenso wäre das Aufstellen oder Mitgeben von Visitenkarten eine Möglichkeit hier die Informationspflichten zu erfüllen. Eigene Rechte für den Verbraucher würde die Unlauterkeit des Handelns des Unternehmers nicht entfalten. Aber die Mitbewerber könnten gegen ihn vorgehen. Ob dies die Flohmarktschausteller machen würden bleibt jedoch fraglich. In jedem Fall aber ist es gut, dass es inzwischen europaweit einen Standard an Verbraucherschutzregelungen gibt. Diese sind nämlich im ganzen Gebiet der Europäischen Union gleich, weil alle Mitgliedsstaaten diese Richtlinie gleich umsetzen mussten.

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