Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf


Bei einem Verbrauchsgüterkauf handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, durch den der Unternehmer verpflichtet wird, dem Verbraucher eine bewegliche Sache zu beschaffen.

Der Unternehmer

Ein Unternehmer im Zusammenhang des Verbrauchsgüterkaufs kann sowohl jede natürliche als auch jede juristische Person sein, die bei dem Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Unter den Begriff der juristischen Person fallen neben den Kapitalgesellschaften auch alle weiteren rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaften. Entscheidend ist allerdings, dass der Verkäufer bei dem Abschluss des Vertrages eine Tätigkeit ausübt, bei der es sich um ein Gewerbe oder eine selbständige berufliche Tätigkeit handelt. Gewerbe wird definiert als jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, auf eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben wird. Eine selbständige berufliche Tätigkeit erfordert Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und Gewinnerzielungsabsicht.

Der Verbraucher

Unter einem Verbraucher ist jede natürliche Person (erfasst werden also ausschließlich Menschen), die gerade nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, zu verstehen. Zu beachten ist, dass unter gewissen Umständen auch die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Verbraucher angesehen werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts schlicht um einen Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen handelt.

Der Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Verbrauchsgüterkaufs können nur bewegliche Sachen sein. Unter einer Sache ist jeder körperliche Gegenstand zu verstehen. Nicht erfasst von den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf werden somit Rechte und Forderungen, für die die allgemeinen Vorschriften des Kaufsrechts gelten. Erfasst werden auch nur bewegliche Sache, sodass auch Verträge über Grundstücke und Immobilien nicht in das Regelungsgebiet des Verbrauchsgüterkaufs fallen.

Besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf

Die besonderen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf sollen den Verbraucher davor schützen, auf Grund seiner im Vergleich zum Unternehmer wirtschaftlich schwächeren Stellung Nachteile zu erleiden. Zum einem darf von den allgemeinen Vorschriften des Kaufrechts, insbesondere von den Regelungen zum Sachmangelrecht, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Zum anderen gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf im Bezug auf die vom Verkäufer zu gewährende Gewährleistung eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers. Innerhalb der ersten sechs Monate der in der Regel insgesamt zwei Jahre währenden Gewährleistung ist deshalb zum einen grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder Mangel an der Kaufsache einen Sachmangel darstellt. Zum anderen wird unterstellt, dass dieser Mangel schon bei der Übergabe der Kaufsache vorlag, sodass der Verbraucher seine Mängelrechte geltend machen kann. Die von dieser Regelung aufgestellten Vermutungen können allerdings von dem Unternehmer widerlegt werden. Des Weiteren gelten bei einem Verbrauchsgüterkauf besondere Bestimmungen für Garantien, die dem Verbraucher von dem Unternehmer gewährt werden.

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