Die außerordentliche Kündigung des Vermieters


Möchte man einen Mietvertrag beenden, dann kommt dafür das Recht zur Kündigung in Betracht. Wegen der besonderen Wichtigkeit einer Wohnung für den Mieter sind die Kündigungsgründe des Vermieters im Gesetz normiert. Nur wenn solch ein Kündigungsgrund vorliegt, kann der Vermieter kündigen. Andere Kündigungsgründe kommen hingegen nicht in Betracht. Besondere Beachtung hierbei müssen den außerordentlichen Kündigungsgründen zugewiesen werden, da diese größten Teils vom Verhalten des Mieters abhängen.

Verzug des Mieters

Einer der wichtigsten außerordentlichen Kündigungsgründe ist der Verzug des Mieters mit der Zahlung der Miete. Der Mieter muss dafür mit der Mietzahlung zwei Monate in Verzug sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mietzahlungen aufeinander erfolgt sind oder nicht. Auch wenn der Mieter abwechselnd zahlt und dann wieder nicht zahlt und der Verzug die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht, liegt ein fristloser Kündigungsgrund vor. Problematisch ist für den Vermieter die Möglichkeit des Mieters die rückständige Miete noch zwei Monate nach Zustellung einer Räumungsklage zu zahlen. Tut dies der Mieter, liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund nicht mehr vor und die Kündigung ist nicht mehr wirksam. Dies gilt allerdings nur, wenn sich der Mieter dieses Verhalten nicht zweimal innerhalb von zwei Jahren zu Schulden kommen lässt. Dann kann der Mieter durch kurzfristige Zahlung zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage die fristlose Kündigung nicht mehr verhindern. In diesem Fall ist er nicht mehr schutzbedürftig.

Andere Kündigungsgründe des Vermieters

Neben den genannten Kündigungsgründen gibt es noch eine Reihe von anderen atypischen Kündigungsgründen: So zum Beispiel bei Unzumutbarkeit des Mietverhältnisses. Wenn es zum Beispiel zu handgreiflichen Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter kommt, kann der Vermieter, wenn der Mieter die Handgreiflichkeiten begangen hat, den Mietvertrag wegen Unzumutbarkeit kündigen. Das Abwarten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist ihm in einem solchen Fall nicht zumutbar.

Ebenso besteht ein Kündigungsgrund für den Vermieter, wenn der Mieter die Sache vertragswidrig gebraucht, also zum Beispiel, wenn der Mieter die Wohnung verkommen lässt, zum Beispiel die Wohnung vorsätzlich beschädigt oder den Garten nicht hinreichend pflegt, so dass ein Wertverlust droht. Hier ist eine Vielzahl von Fällen denkbar, bei denen der Vermieter kündigen kann. Grundsätzlich gilt die Faustformel, dass solch ein Grund immer dann vorliegt, wenn der Mieter unberechtigterweise in die Rechte des Vermieters eingreift und absichtlich dessen Rechtskreis verletzt.

Ob eine solche Sachlage ein Kündigungsgrund ist, muss abgewogen werden. Häufig kommt man zu dem Ergebnis, dass vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist, so dass der vertragsuntreue Mieter noch die Chance bekommt, sich vertragsgetreu zu verhalten. Liegt allerdings ein schwerer Pflichtverstoß vor, so ist auch eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt.

Frist

Liegt eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist vor, dann muss diese innerhalb von drei Werktagen zum übernächsten Monat erfolgen. Eine fristlose Kündigung hingegen bedarf keiner Frist und ist deshalb auch nur bei gravierenden Verstößen des Mieters möglich, das heißt, der Mieter muss innerhalb von einem Monat aus der Wohnung ausziehen.

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