Was sind Werkwohnungen und wie werden sie gekündigt?


Wenn man ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen eingeht, dann stellen diese häufig sogenannten Werkwohnungen. Das sind Wohnungen, die in Verbindung mit dem Bestehen des Dienstverhältnisses vermietet werden.

Die Besonderheit solch einer Wohnung zu einer normalen Wohnung ist die Verbindung mit dem Dienstverhältnis. Neben den normalen Kündigungsgründen einer Wohnung ergibt sich noch ein weiterer Kündigungsgrund für den Vermieter, nämlich durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird das Dienstverhältnis, egal durch wen, beendet, dann kann der Vermieter kündigen.

Natürlich ist auch hier keine fristlose Kündigung möglich, sondern nur eine in einer bestimmten Frist. Wenn der Mieter die Werkwohnung mehr als zehn Jahre bewohnt hat, dann kann die Wohnung zum übernächsten Monat gekündigt werden, wenn die Wohnung für einen weiteren Arbeitnehmer benötigt wird. So könnte man also, wenn das Dienstverhältnis nicht mehr besteht und ein weiterer Arbeitnehmer die Wohnung benötigt, den Mietvertrag bis zum 03.02. zum 30.03 kündigen. Auch hier hat man im vorherigen Monat wieder drei Werktage, also alle Tage außer Samstag, Sonntag und Feiertage, Zeit.

Es kann sich aber auch eine kürzere Kündigungsfrist ergeben, wenn die Wohnung in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zum Arbeitsplatz besteht, ein anderer Arbeitnehmer diese Dienstwohnung benötigt und das Dienstverhältnis beendet wurde. Dann ist die Kündigung schon zum dritten Werktag desselben Monats möglich, man müsste also, möchte man zum 30.03 kündigen, die Kündigung bis zum 03.03 erklären. Diese verkürzte Kündigungsfrist ist für Fälle gedacht, bei denen gerade das Bewohnen der Wohnung einen reibungslosen Arbeitsablauf gewährleisten soll. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Hausmeister einer Schule auf dem Schulgelände eine Wohnung hat und so ordnungsgemäß seinen Job ausführen kann. Um dem neuen Arbeitnehmer dann auch den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf zu gewährleisten, muss der alte Arbeitnehmer möglichst schnell, also hier innerhalb eines Monats, ausziehen.

Auch hier kann der Mieter Widerspruch gegen die Kündigung einlegen, nämlich immer dann, wenn er berechtigte Interessen an der Weiterführung des Mietverhältnisses hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er oder seine Familie durch die Beendigung eine unzumutbare Härte erfährt. Hat der Mieter zum Beispiel eine hochschwangere Frau und keine erreichbare Ersatzwohnung, dann bietet es sich an dem Widerspruch stattzugeben. Der Ausschluss einer Kündigung kann aber nicht wirken, wenn eine Kündigung mit einer kurzen Kündigungsfrist von einem Monat vorliegt, denn dann haben die Interessen des Arbeitgebers und des neuen Arbeitnehmers einen höheren Stellenwert. Ebenso kann der Ausschluss einer Kündigung wegen unzumutbarer Härte nicht gelten, wenn der Mieter das Arbeitsverhältnis selbst ohne gesetzlich begründeten Anlass gekündigt hat oder der Mieter gerade durch sein Verhalten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses provoziert hat. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung wegen Diebstahls des Arbeitnehmers erlassen hat.

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