Rechte und Pflichten des Mieters und des Vermieters aus dem Mietvertrag


Nicht alles wollen Menschen gleich kaufen, entweder weil sie es gar nicht für so lange benötigen, dass es sich lohnt eine Eigentümerstellung über eine Sache zu erlangen oder weil sie sich den Erwerb der Sache schlichtweg nicht leisten können. Daher wurde die Miete geschaffen. Sie ist quasi eine Leihe gegen eine Gebühr. Durch den Mietvertrag wird nämlich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der vereinbarten Zeit zu erlauben. Der Vermieter muss deshalb die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zukommen lassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand auch erhalten. Das bedeutet, der Vermieter muss in der Regel auch die kaputte Mietsache instand setzen. Fällt also in einer Mietswohnung der Strom, das Wasser oder die Heizung aus, so ist es die Sache des Vermieters das wieder in Gang zu bekommen und auch dafür aufzukommen. Kann er das nicht oder nicht rechtzeitig liegt ein Mangel vor, wogegen man als Mieter der Wohnung nun auch Rechte hat. Jedoch greift diese Vorschrift nicht, wenn der Mieter schuldhaft etwas zerstört hat und deswegen der Schaden eingetreten ist.

Als Gegenleistung ist der Mieter dazu verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, meistens zum ersten des Monats, zu bezahlen. Wobei eine Mietzahlung auch durch Naturalien und Dienstleistungen möglich ist. Gerade in Studentenstädten hat sich das alternative Konzept Wohnen gegen Hilfe entwickelt. Hier wohnen Studenten bei älteren oder hilfsbedürftigen Menschen und helfen diesen ihren Alltag zu bestreiten, indem sie beispielsweise mit diesen die wöchentlichen Einkäufe erledigen oder sie zu Arztbesuchen begleiten. Im Gegenzug zu ihrer Hilfe müssen sie dann keine oder viel weniger Miete bezahlen. Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter wie schon angesprochen einen Mangel, der dazu führt, dass die Mietsache, beispielsweise also die Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch untauglich wird oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so muss der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, keine Miete bezahlen. Wurde die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, muss der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete entrichten. Die Gerichte und die Mietervereine führen dabei Tabellen, was an Minderung dabei angemessen ist und was nicht.

Eine kaputte Toilette kann dabei schon eine gänzliche Untauglichkeit herbeiführen, ein kaputter Fahrstuhl oder ein eingerüstetes Haus kann zu einer Mietminderung führen. Im Falle des Gerüstes geht man ungefähr von zehn Prozent Mietminderung aus. Zeigt sich erst im Laufe der Mietzeit ein Mangel an der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr dringend notwendig, muss dies der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitteilen. Wohnt man beispielsweise in einem Haus und ein Ast droht auf dieses zu stürzen, wobei schwere Schäden am Dach zu erwarten sind, so muss das dem Vermieter mitgeteilt werden.

Die Mietzeit endet mit dem Ablauf. Wurde ein Ablauf nicht bestimmt so gilt die Miete als unbefristet. Jedoch haben beide Seiten eine Kündigungsfrist. Bei Wohnräumen liegt diese, wenn man noch nicht allzu lange darin gewohnt hat meistens bei drei Monaten. Wohnt man dort länger als fünf Jahre, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate. Nach dem Ablauf der Mietzeit muss der Mieter die Sache wieder zurückgeben. Bei Fahrzeugen bedeutet das in der Regel vollgetankt und unfallfrei. Bei Wohnungen zumindest leer und besenrein. Je nach Mietvertrag können jedoch Verpflichtungen zur Renovierung hinzutreten, dass heißt man muss die Wohnung beispielsweise neu anstreichen wenn man dort sehr lange gewohnt hat. Erledigt man die nötigen Ausbesserungsmaßnahmen nicht, so kann der Vermieter einen Teil der zu Beginn der Mietzeit gezahlten Kaution (meistens 2-3 Kaltmonatsmieten) behalten und diese für die Renovierungsarbeiten verwenden.

Die Höhe der Miete richtet sich bei den Wohnungen nach der Größe, nach der Ausstattung und nach der Lage der Wohnung. Damit man das gut vergleichen kann, wird ein Mietspiegel erstellt, aus dem man sehen kann, wie teuer eine Wohnlage ist und wie viel man im Vergleich zu den Nachbarn bezahlen muss. Zur Kaltmiete kommen dann noch die Nebenkosten, wie die Heizkosten, die Wasserkosten, die Müllgebühren, der Hausmeister, der Aufzug und ähnliches. Als Zusatz kann im Mietvertrag dem Mieter auch aufgegeben werden Reinigungsdienste, Winterdienste oder Gartenarbeiten zu übernehmen. Manchmal, insbesondere nach Modernisierungen gibt es auch Mieterhöhungen. Diese sind mit bis zu elf Prozent pro Jahr zulässig. Glücklicherweise hat man dann auch ein Sonderkündigungsrecht.

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