Erbrecht des überlebenden Ehegatten


Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern des Erblassers zu einem Viertel, neben den Eltern und Geschwistern des Erblassers oder neben den Großeltern zur Hälfte. Haben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich ein Viertel der Erbschaft als Zugewinnausgleich. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht immer dann, wenn zwischen den Eheleuten keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, was meistens der Fall ist.

Häufig kommt es vor, dass ein Erbvertrag oder ein Testament geschrieben wurde, oft so, dass Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerbe einsetzen. Als Testament ist ein gegenseitiges Testament, welches auch Berliner Testament genannt wird, sehr häufig und erfreut sich zunehmender Beliebtheit. In solchen Fällen erbt der Ehegatte, der den anderen überlebt, alle Sachen des anderen. Allerdings bleiben dem Erben auch die Schulden erhalten.

Der „Voraus“ ist der Teil der Erbschaft, den der überlebende Ehegatte zusätzlich neben seinem gesetzlichen Erbteil erhält. Der „Voraus“ umfasst die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, also praktisch den gesamten Hausrat. Dieser Voraus steht dem überlebenden Ehegatten neben den Erben der zweiten Ordnung und neben Großeltern des Erblassers zu. Sind auch Erben der ersten Ordnung vorhanden, kann der Ehegatte die zum Voraus zählenden Gegenstände nur beanspruchen, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, den anderen Ehegatten von der Erbschaft auszuschließen. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erbt der überlebende Ehegatte nicht, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben sind und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Der Ehegatte kann nur gegenüber den Kindern den Pflichtteil verlangen. Der Zugewinnausgleich ist nach den gleichen Vorschriften durchzuführen, die für die Scheidung gelten. Ein geschiedener Ehegatte hat kein Erbrecht und auch keinen Anspruch auf einen Voraus. Dies kann auch gelten, wenn ein Scheidungsverfahren bereits begonnen hatte, aber im Todeszeitpunkt noch nicht rechtskräftig beendet wurde.

Die gesetzliche Regelung des sogenannten „Dreißigsten“ verpflichtet den oder die Erben, dem überlebenden Ehegatten, der zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in einem Haushalt lebte, die Nutzung der ehelichen Wohnung bis zu dreißig Tage nach dem Todestag zu gestatten. Soweit der Erblasser dem Ehepartner auch Unterhalt gewährt hat, ist auch dieser Unterhalt während der ersten dreißig Tage nach dem Todestag weiter zu zahlen.

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