Wann gilt die gesetzliche Erbfolge und wie ist sie geregelt?


Mit der gesetzlichen Erbfolge wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn dieser keine letztwillige Verfügung, also kein Testament und keinen Erbvertrag, hinterlassen hat. Erben mehrere Personen, so wird damit auch geregelt, wie groß der Anteil des Einzelnen an der Erbengemeinschaft ist. Existiert ein Testament bzw. ein Erbvertrag, hat die gesetzliche Erbfolge Einfluss auf den Pflichtteil, der den Verwandten und den Lebenspartnern grundsätzlich zusteht. Der Pflichtteil besteht in diesem Fall in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die gesetzliche Erbfolge spielt allerdings nicht nur für Hinterbliebene eine große Rollen, sie ist auch für den Erblasser zu dessen Lebzeiten von Interesse, damit er abschätzen kann, wer im Falle seines Ablebens erbt, wenn er keine vorherigen eigenen Regelung trifft.

Die gesetzliche Erbfolge unter Verwandten unterteilt das Gesetz in vier Ordnungen. Das hat zur Folge, dass ein Verwandter so lange nicht Erbe wird, wie ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung lebt und damit vorhanden ist.

Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, d.h. die Kinder, die Enkel und die Urenkel, wobei lebende Kinder des Erblassers die Enkel ausschließen und lebende Enkel die Urenkel. Auch nichteheliche Kinder haben einen direkten Anspruch auf alle Teile des Nachlasses und nicht nur einen Erbersatzanspruch. Das gilt für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Einzige Ausnahme sind nichteheliche Kinder in den alten Bundesländern, die vor dem 01.07.1949 geboren sind. Allerdings setzt das Erbrecht zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern immer voraus, dass das Verwandtschaftsverhältnis feststeht. Das bedeutet nichts anderes, als das die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Vaterschaftsfeststellung geklärt sein muss.

Ebenso gehören adoptierte Kinder zu den Erben erster Ordnung. Jedoch wird hierbei unterschieden ob das Kind als Minderjähriger oder Volljähriger adoptiert wurde: Ein als Minderjähriger angenommenes Kind erbt genauso wie ein eheliches Kind. Es erbt folglich auch von den Eltern und Großeltern der Adoptiveltern. Umgekehrt erben auch diese vom angenommenen Kind. Von seinen leiblichen Eltern erbt das adoptierte Kind jedoch nichts. Ein adoptierter Volljähriger erbt lediglich von seinen Adoptiveltern. Eine weitere Erstreckung des gesetzlichen Erbrechts auf die Verwandten der Adoptiveltern findet nicht statt. Stiefkinder gehören wiederum nicht zu den Abkömmlingen, also zu den leiblichen Kindern des Verstorbenen und somit nicht zu den Erben erster Ordnung. Das gesetzliche Erbrecht der Stiefkinder erstreckt sich nur auf ihre leiblichen Eltern. Ebenso wenig erben die Stiefeltern von den Stiefkindern.

Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister und die Neffen und Nichten des Erblassers. Von der dritten Ordnung werden folgende Verwandte umfasst: Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine). Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge. Dies gilt allerdings mit der Besonderheit, dass für bereits verstorbenen Abkömmlinge deren Abkömmlinge eintreten. Es erben nun grundsätzlich der oder die Nächstverwandten allein. Zur fünften und zu ferneren Ordnungen gehören entfernte Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Grundlegend ist nach dieser formalen Unterscheidung jetzt das Ordnungssystem. Danach ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Der Ehegatte ist nicht mit dem Erblasser verwandt. Er gehört nicht zu dem oben beschriebenen Kreis der Erben. Sein gesetzliches Erbrecht beruht auf besonderen Vorschriften. Diese setzen eine zum Zeitpunkt des Todes bestehende Ehe voraus. War bereits Scheidungsantrag durch den Erblasser gestellt und hätte dieser Erfolg haben müssen bzw. erklärt der Erblasser gegenüber dem Familiengericht, dass er der Ehescheidung zustimmt, scheidet auch der Ehegatte als Erbe aus.

Als Grundregel für die gesetzliche Erbfolge des Ehegatten gilt hier:
Der überlebende Ehegatte ist unabhängig vom ehelichen Güterstand neben den Abkömmlingen des Erblassers, also den Kindern, zu 1/4, neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern des Erblassers zu 1/2 als Erbe berufen. Der Erbanteil ist darüber hinaus davon abhängig, in welchem Güterstand die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers gelebt haben. Gegenüber allen sonstigen Verwandten des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass. Ist allerdings überhaupt kein gesetzlicher Erbe vorhanden oder kann ein solcher nicht ermittelt werden und hat der Erblasser auch keinen Erben benannt, erbt schließlich der Staat.

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