Was ist ein Erbvertrag?


Der Erbvertrag ist eine von mehreren Möglichkeiten, um seinen Nachlass zu regeln. Mit ihm kann man die gesetzliche Erbfolge ausschalten, indem man seine eigenen Anordnungen trifft. Mit dem Erbvertrag ordnen der oder die Erblasser bindend eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis an. Im Rahmen des Vertrages können außerdem auch Auflagen aufgegeben werden.

Um einen Erbvertrag zu schließen muss man zu einem Notar. Dieser wird einen zunächst beraten, schließlich hat er in diesen Dingen die notwendige Erfahrung. Wenn man sich einig ist, was man denn vertraglich festhalten möchte, wird der Erbvertrag beim Notar niedergeschrieben. Dazu müssen alle Vertragsparteien anwesend sein, eine Vertretung ist nicht möglich. Der sich verpflichtende Erblasser muss zudem voll geschäftsfähig sein, wobei hier Ausnahmen für Ehegatten und Verlobte zulässig sein können. Das wird immer dann notwendig, wenn ein Ehegatte, beispielsweise aufgrund einer Demenzerkrankung, unter rechtlicher Betreuung steht.

Die im Erbvertrag fixierten Regelungen sind bindend, wenn sie vertragsmäßig verfügt wurden. Jedoch können auch einseitige Anordnungen im Erbvertrag getroffen werden, diese sind nicht bindend und können, wie auch das eigenhändige Testament, geändert werden. Vertragsmäßig können nur Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage festgelegt werden. Andere Anordnungen, wie die Pflichtteilsstrafklausel oder eine Wiederverheiratungsklausel, sind jedoch nicht unveränderbar festhaltbar. Das ist auch insoweit sinnvoll, als man ja noch seine Meinung ändern könnte. Mit dem Erbvertrag können auch Vereinbarungen unter Lebenden festgehalten werden. Auf diese Weise wird die Zukunft umfassend in einem Vertragswerk festgehalten. Es können also auch ehevertragliche Regelungen oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen werden. Grenze ist immer die Sittenwidrigkeit, denn immer dann wenn eine Regelung das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden überschreitet, liegt eine Sittenwidrigkeit vor, was zur Folge hat, dass diese Regelung als nichtig anzusehen ist.

Ein Erbvertrag kann wieder aufgehoben werden, wenn alle Teile dies möchten. Das Bürgerliche Recht kennt auch einen Rücktritt vom Erbvertrag. Einen Widerruf jedoch kennt das Bürgerliche Gesetzbuch nur für die einseitigen Regelungen, nicht jedoch für die vertragsmäßige Anordnungen der Erbfolge oder des Vermächtnisses.

Außerdem besteht die Möglichkeit, dass der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet. Als Gegenleistung für den Verzicht werden in aller Regel eine Abfindung oder bestimmte Vorteile im Erbvertrag vereinbart. Es kann also sein, dass ein Ehepaar sich gegenseitig als Erbe einsetzt. Das Uneheliche Kind des Mannes hätte einen Pflichtteilsanspruch bei dessen Versterben. Es wäre also möglich, dass dieses Kind einen bestimmten Geldbetrag und/oder eine Immobilie erhält und dafür nichts mehr vom restlichen Erbe bekommen wird.

Der Vorteil im Erbvertrag liegt darin, dass man mit notarieller Unterstützung eine passende Regelung treffen kann, mit der dann alle gut leben können, schließlich ist es sehr unschön, wenn nach einem Erbfall die Angehörigen über den Nachlass streiten. Insbesondere wenn Regelungen zum Unterhalt noch minderjähriger Kinder, Pflegefallvorkehrungen oder auch Regelungen bezüglich Firmenanteilen oder größeren Besitztümern wie große Immobilien, beispielsweise ein Fabrikareal oder ein Schloss, getroffen werden müssen, ist der Erbvertrag das Mittel der Wahl.

Nachteil des Erbvertrags ist, dass er in guten und gesunden Zeiten geregelt werden muss, da er etwas Zeit braucht. Ein Erbvertrag lässt sich anders als das Nottestament oder das Bürgermeistertestament nicht mal ebenso errichten. Deshalb ist es sinnvoll, sich zu gegebener Zeit mit seinen nahen Angehörigen zusammenzusetzen und schon mal zu besprechen, welche Regeln man für die Zukunft treffen möchte.

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