Funktion und Merkmale des Versorgungsausgleichs


Abhängig Beschäftigte zahlen in der Regel monatliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zum Zweck der Altersvorsorge haben die Eheleute meistens entweder Rentenversicherungsbeiträge und/oder Beiträge in eine betriebliche Rentenkasse eingezahlt. Freiberufler (z.B. Ärzte, Künstler, Anwälte, Architekten) zahlen Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk. Andere, z.B. Selbständige, haben (evtl. zusätzlich) eine private Altersvorsorge, z.B. in Form von privaten Rentenversicherungen. Als Beamter hat man Anspruch auf Beamtenversorgung.

Bei allen diesen verschiedenen Formen der Altersvorsorge entstehen bereits während des Erwerbslebens so genannte Rentenanwartschaften, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente. Die Höhe dieser Anwartschaften (so nennt man zukünftige Ansprüche) richtet sich meist danach, wie viel Beiträge man bisher eingezahlt hat, was wiederum meist davon abhängt, wie viel man bisher verdient hat und wie lange man in die Rentenkasse eingezahlt hat.

Beim Versorgungsausgleich sind nun die Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auszugleichen, soweit diese während der Ehezeit erworben worden sind sowie bereits entstandene Ansprüche auf eine Altersversorgung. Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich die einzige Scheidungsfolge über die das Gericht von Amts wegen bei der Scheidung befindet.

Bestehen unterschiedlich hohe Anwartschaften, weil eine Frau während der Zeit der Kindererziehung keine Altersversorgung betrieben hat oder weil sie mit Einverständnis des Ehemannes den Haushalt geführt hat, so findet hinsichtlich des Wertunterschieds ein Ausgleich statt. Unterschiedlich hohe Anwartschaften entstehen auch, wenn die Eheleute unterschiedlich viel verdient haben, wenn einer von beiden längere Zeit arbeitslos war oder wenn nur einer von beiden im öffentlichen Dienst ist. Der Versorgungsausgleich wird in allen Güterständen durchgeführt, es sei denn, er wurde ausgeschlossen.

Es muss grundsätzlich derjenige Ehepartner, der höhere Rentenanwartschaften erworben hat, die Hälfte der Differenz beider Anwartschaftsansprüche an den Ehegatten mit den geringen Anwartschaften ausgleichen.

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