Regelung der Beamtenpension


Die Pension, auch Ruhegehalt genannt, ist ein regelmäßig ausbezahltes Einkommen, welches meistens als Altersversorgung genutzt wird. Daneben stehen die gesetzliche Rente, die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ZÖD), die betriebliche Altersvorsorge, die private Vorsorge (Riester-Systeme) und andere.

Die Altersversorgung von Beamten ist in Deutschland im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern geregelt. Die Pension ist eine Altersversorgung und wird in Deutschland an Beamte, Richter und Soldaten sowie Pfarrer, Kirchenbeamte und andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, geleistet, wenn sie das Pensionsalter erreicht haben.

Damit ein Ruhestandsbeamter Ruhegeld bekommt, müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein:
• Vor dem Eintritt in den Ruhestand wurde eine Dienstzeit von wenigstens fünf Jahren abgeleistet.
• Der Eintritt in den Ruhestand erfolgte wegen einer Dienstunfähigkeit, die infolge einer Beschädigung bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes und ohne Verschulden des Beamten eingetreten ist, also namentlich durch einen Dienstunfall.

Vom Ruhegeld sind allerdings nur Ruhestandsbeamte erfasst. Endet ein Beamtenverhältnis also nicht durch Eintritt in den Ruhestand sondern durch Entlassung, so erhält der Beamte kein Ruhegehalt, sondern wird in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nachversichert.

Nach derzeitiger Rechtslage steigert jedes volle Dienstjahr, in dem ein beamteter Beschäftigter zugleich Vollzeit gearbeitet hat, den individuellen Anspruch auf Ruhegehalt um den Wert 1,79375, so dass nach 40 Jahren der höchstmögliche Wert von 71,75 erreicht wird. Der so erreichte Wert stellt die Prozentzahl dar, mit der der aktuell gültige Bezügeanspruch eines aktiven Beamten derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe multipliziert wird, um den zustehenden Anspruch zu errechnen. Soweit Teile eines Familienzuschlages zustehen, werden diese ungekürzt gezahlt. Wird ein Beamter ohne vorliegende Dienstunfähigkeit auf eigenen Wunsch vor Ablauf des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, so werden seine Ansprüche um 3,6 Prozent pro Jahr des vorzeitigen Austrittes gekürzt. Ebenso wird bei einem Beamten, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, dass Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr vor Vollendung des 63. Lebensjahres gekürzt, maximal jedoch um 10,8 Prozent.

Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten erhalten Witwen- bzw. Witwergeld, Kindern wird Waisengeld gezahlt. Für Witwen bzw. Witwer beträgt die entsprechende Leistung 60 Prozent, bei nach dem 31. Dezember 1961 geborenen nur noch 55 Prozent der Pension, wobei auch hier die kinderbezogenen Teile des Familienzuschlages ungekürzt erhalten bleiben. Für Halbwaisen beträgt das Waisengeld 12 Prozent des Ruhegehaltes, für Vollwaisen sind es 20 Prozent. Haben die Hinterbliebenen eigene Einkünfte, so werden diese teilweise angerechnet, bei Witwen und Waisen kann dies auch zur kompletten Zahlungseinstellung führen. Waisen erhalten das Waisengeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, soweit sie der Zahlung bedürfen und folglich noch kein eigenes Einkommen haben, danach nur noch dann, soweit sie zu einer eigenständigen Erwerbstätigkeit zur Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht in der Lage sind (Behinderte).

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