Was ist der Unterschied zwischen einer Rente und einer Pension?


Die Pension, die häufig auch als Ruhegehalt bezeichnet wird, ist die Altersvorsorge für alle Personen die in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Als besondere Berufsgruppen sind Richter, Beamte, Berufssoldaten sowie Pfarrer und Kirchenbeamte pensionsberechtigt. Eine Berechtigung zum Pensionsbezug besteht, wenn der Bezugsberechtigte vor Eintritt in den Ruhestand eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder wenn die Dienstunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer anderen Beschädigung bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erfolgte. Den Bezugsberechtigten darf allerdings kein grobes Verschulden am Eintritt der Beschädigung treffen. Im Falle der Entlassung eines Beamten besteht kein Anspruch auf die Pension. Der Beamte wird dann allerdings in der gesetzlichen Krankenversicherung nachversichert und erhält eine Rente.

In welcher Höhe die Pension geleistet wird, ist davon abhängig, in welcher Höhe der Beamte zuvor Bezüge für seine Dienstausübung erhalten hat. Für jedes Dienstjahr entsteht ein Anspruch auf ungefähr 1,79% der Bezüge des Beamten. Nach 40 Dienstjahren ist der Maximalwert von 71,75% erreicht. Maßgeblich ist bei Eintritt in das Ruhegehalt der Bezugsanspruch eines aktiven Beamten in derselben Dienstaltersstufe und Besoldungsgruppe. Das bedeutet, dass es für den Pensionsanspruch immer auf die letzte Besoldungsgruppe und Dienstaltersgruppe ankommt. Wir also der Beamte vor dem Eintritt der Ruhegehaltsphase nochmal befördert, richtet sich die Pensionshöhe nach der neuen, höheren Besoldungsgruppe. Allerdings greift eine Sperrfrist von 3 Jahren vor Beginn der Pensionsauszahlung. Innerhalb dieses Zeitraumes bewirkt eine Beförderung keinen Anstieg mehr für den Pensionsanspruch. Neben dem eigentlichen Pensionsanspruch können Zulagen und Anpassungszuschläge ausgezahlt werden. Hat ein Beamter eine Teilzeittätigkeit ausgeübt, vermindert sich der jährliche Anspruchsfaktor von ca. 1,79% um den Teilzeitfaktor. Hatte also ein Beamter beispielsweise eine halbe Stelle, steht ihm pro Dienstjahr ein Pensionsanspruch von ca. 0,9% zu, nämlich die Hälfte des Jahresfaktors von 1.79%.

Gesetzlich geregelt ist eine Mindestversorgung für Beamte. Im Falle einer Dienstunfähigkeit des Beamten, die aus einem Dienstunfall resultiert, wird Beamten ein Mindestruhehegalt von 66,67% unter Berücksichtigung der Zurechnungszeiten gezahlt, wobei der Wert der bereits erreichten Versorgung die Grenze darstellt. Dieser Wert darf nicht überschritten werden. Tritt die Dienstunfähigkeit nicht durch einen Dienstunfall sondern beispielsweise auf Grund einer Krankheit ein, kann sich die Mindestversorgung amtsabhängig oder amtsunabhängig berechnen. Die amtsunabhängige Mindestversorgung wird in Höhe von 65% aus der sogenannten Besoldungsgruppe A4 gewährt; die amtsabhängige Mindestversorgung in Höhe von 35% der Bezüge aus der ruhegehaltsfähigen Besoldungsgruppe.

Die Pension umfasst, wie auch die gesetzliche Rente, die Hinterbliebenenversorgung im Falle des Todes des Bezugsberechtigten. Die Waisen eines verstorbenen Beamten erhalten Waisengeld in Höhe von 12% sofern es sich um Halbwaisen handelt und im Falle des Ablebens beider Elternteile 20% des Ruhegehalts. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wobei eigenes Einkommen angerechnet wird. Dies kann dazu führen, dass bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres kein Anspruch auf Waisengeld mehr besteht, wenn der Waise eigene Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis hat. Bei Waisen die zum Beispiel auf Grund einer Behinderung nicht in der Lage sind einer Beschäftigung nachzugehen, die dazu geeignet ist ihren Lebensunterhalt zu decken, besteht der Anspruch auf das Waisengeld fort. Witwen und Witwer haben einen Anspruch auf 60% des Ruhegehalts, sofern sie vor dem 31.12.1961 geboren wurden. Wurden sie später geboren, beträgt der Anspruch 55% des Ruhegehaltes des Beamten. Das Gesetz nimmt dann eine sogenannte Versorgungsehe an, wenn im Zeitpunkt des Ablebens des Beamten die Ehe weniger als ein Jahr bestand und sie geschlossen wurde, nach dem der Bezugsberechtigte sein 65. Lebensjahr vollendet hat. In den Fällen, in denen das Gesetz eine Versorgungsehe annimmt, wird keine Leistung an den Hinterbliebenen ausgezahlt.

Zwischen der Pension und der gesetzlichen Rentenzahlung bestehen zahlreiche Unterschiede. Im Gegensatz zu den Pensionsansprüchen berechnet sich der Rentenanspruch nach Beitragszeit und Beitragshöhe. Im Durchschnitt erhält jeder Rentenbezugsberechtigter pro Arbeitsjahr einen Anspruch auf 35€ monatlicher Rentenzahlung. Dieser Wert bestimmt sich nach dem Durchschnittseinkommen eines Angestellten von 3.304€. Die Altersrente beträgt in der gesetzlichen Rentenversicherung aktuell durchschnittlich 48% des letzten Prozentsatz um ca. 8% sinken wird auf Grund der demographischen Entwicklung in Deutschland. Altersrenten sich nach unten hin nicht begrenzt. Sie richten sich lediglich nach den erwirtschafteten Rentenansprüchen und können sogar das Sozialhilfeniveau unterschreiten. Der für Beamte generell bestehende Beihilfeanspruch für Krankheits- und Pflegekosten wird in der Regel nach Eintritt in die Pension weiterhin in Höhe von 70% gewährt. Der verbleibende Anteil der Krankheits- und Pflegekosten ist von den Pensionären selbst zu tragen. Altersrentner hingegen tragen, wie auch schon zur Zeit ihrer Anstellung, 50% der Kosten ihrer Krankenversicherung, wobei in der Altersrente ein Aufschlag von 0,9% vorgenommen wird.

Steuerrechtlich ergeben sich ebenfalls Unterschiede zwischen der Pension und der Altersrente. Pensionseinkünfte unterliegen in voller Höhe der Einkommensteuerpflicht, wohingegen die Altersrente im Jahre 2012 mit 64% einkommenssteuerpflichtig ist. Die Einkommenssteuerpflicht steigt jährlich um 2% bis zum Jahr 2040. Dann wird sie 80% betragen. Danach wird eine Phase folgen, in der sich das einkommenssteuerpflichtige Renteneinkommen um jährlich 1% erhöht, bis es den Wert von 100% erreicht hat. Pensionäre erhalten häufig eine jährliche oder monatliche Sonderzahlung, die oftmals als Weihnachtsgeld bezeichnet wird. 16% aller Arbeitnehmer und Angestellten im öffentlichen Dienst erhalten eine Betriebsrente zusätzlich zu ihrer Altersrente, die im Durchschnitt mehr als 300€ monatlich beträgt. Betriebsrenten werden für Pensionäre nicht fällig. Hat ein Pensionär vor seiner Arbeit als Beamter als Angestellter gearbeitet, hat er Rentenansprüche erwirtschaftet, die allerdings auf die Pension angerechnet werden. Bei Pensionären die Kindergeldberechtigt sind oder einen Ehegatten haben, erhöht sich der jeweilige Pensionsanspruch um den Anteil des familienbezogenen Einkommens, solange die Kindergeldberechtigung oder die Ehe besteht.

In rechtlicher Hinsicht besteht ein ganz wesentlicher Unterschied zwischen der Altersrente und der Pension. Während bei der Altersrente ein Vertrag zwischen dem Rentner und dem Rentenversicherer besteht, bleiben Beamte in ihrem Beamtenstatus auf Lebenszeit. Der Eintritt in das Pensionsalter verändert lediglich die Verpflichtung zur Dienstausübung. Diese Verpflichtung besteht mit dem Eintritt in die Pension nicht mehr. Ein Beamter kann unter bestimmten, drastischen Umständen aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, beispielsweise wenn er ein Kapitalverbrechen begeht. Damit entfällt sein Pensionsanspruch. Allerdings wird er rückwirkend in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, deren Bezüge jedoch deutlich niedriger ausfallen dürften, als sein Pensionsanspruch.

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