Handeln von beschränkt Geschäftsfähigen ohne den gesetzlichen Vertreter


Handelt ein beschränkt Geschäftsfähiger (entweder wegen Geisteskrankheit oder wegen Minderjährigkeit von 7 bis 18 Jahren) im Rechtsverkehr, möchte er also zum Beispiel einen Vertrag abschließen, ist dieser Vertrag zunächst schwebend unwirksam, wenn ihm der gesetzliche Vertreter vorher nicht zugestimmt hat. Schwebend unwirksam bedeutet, dass der Vertrag in der Schwebe ist, also erstmal keine Rechtsfolgen herbeigeführt werden und die Wirksamkeit des Vertrages außerhalb des Machtbereichs des beschränkt Geschäftsfähigen liegt.

Dies ändert sich, sobald der gesetzliche Vertreter den Vertrag genehmigt, d.h. gegenüber dem Geschäftspartner die Einwilligung zum Vertrag erklärt. Wird der beschränkt Geschäftsfähige während der Zeit, in der der Vertrag in der Schwebe ist, voll geschäftsfähig (wird zum Beispiel der Minderjährige in dieser Zeit 18), kann er auch selbst den Vertrag genehmigen. Wird eine Genehmigung ausgesprochen, wird der Vertrag rückwirkend gültig und ist demnach ab Vertragsschluss wirksam. Verweigert der gesetzliche Vertreter die Genehmigung, dann wird der Vertrag endgültig unwirksam.

Beispiel: Der 17 Jährige A kauft sich 2 Tage vor seinem 18. Geburtstag ohne Zustimmung der Eltern beim Autohändler B einen Kleinwagen. Dieses Geschäft ist schwebend unwirksam und muss eigentlich vom gesetzlichen Vertreter, hier von den Eltern des A, genehmigt werden. 2 Tage später, wenn der A 18 Jahre alt ist, ist die Genehmigung der Eltern nicht mehr notwendig, er kann selbst die Genehmigung gegenüber B erteilen, so dass das Geschäft dann wirksam wird.

Probleme können sich daraus für den Geschäftspartner ergeben, denn wenn er einen Vertrag mit einem Minderjährigen schließt, ist die Wirksamkeit bis zur Genehmigung in der Schwebe und es ergibt sich für ihn eine große Rechtsunsicherheit. Deshalb hat auch der Vertragspartner bis zur Beendigung der Schwebezeit durch den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen die Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen, d.h. er kann seine Willenserklärung durch eine widerrufende Willenserklärung zurücknehmen. So ist das Risiko für den Minderjährigen und den Vertragspartner gleich verteilt.

Eine Besonderheit besteht bei einseitigen Rechtsgeschäften. Das sind solche Geschäfte, bei denen lediglich eine Willenserklärung notwendig ist. Dies ist zum Beispiel beim Testament der Fall, da nur der Testamentsersteller eine Willenserklärung abgeben muss. Einseitige Rechtsgeschäfte eines Minderjährigen sind grundsätzlich unwirksam. Selbst wenn die gesetzlichen Vertreter die Einwilligung für das Rechtsgeschäft geben, ist es nicht wirksam, wenn der Geschäftspartner auf Grund der mangelnden Einwilligung des Rechtsgeschäft zurückweist, außer der Geschäftspartner wurde von den gesetzlichen Vertretern über die Einwilligung informiert oder der beschränkt Geschäftsunfähige überreicht dem Geschäftspartner eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in Schriftform.

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