Können sich Minderjährige vertraglich verpflichten?


Schließt ein Minderjähriger von 7 bis 18 Jahren einen Vertrag ab so ist dieser zunächst schwebend unwirksam, weil der Minderjährige nur beschränkt geschäftsfähig ist (dies gilt im Übrigen auch für beschränkt Geschäftsfähige durch Geisteskrankheit). Fehlt die vorherige Zustimmung oder die nachträgliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters und handelt der Minderjährige nicht mit seinem zur Verfügung stehenden Taschengeld, ist der Vertrag für gewöhnlich nicht wirksam.

Von diesem Grundsatz wird eine Ausnahme gemacht, wenn das Geschäft für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Dann ist die Willenserklärung des Minderjährigen schlicht nicht einwilligungsbedürftig, die gesetzlichen Vertreter müssen also nicht einwilligen.

Lediglich rechtlich vorteilhaft bedeutet hierbei folgendes: Dem Minderjährigen dürfen durch den Vertrag keine rechtlichen Nachteile entstehen. Er darf also nur ein Recht erwerben, aber keines verlieren. So ist ein Kaufvertrag immer mit einem rechtlichen Nachteil verbunden, weil der Minderjährige die Verpflichtung aus dem Vertrag hat, das Geld oder die zu verkaufte Sache zu übereignen. Auf die wirtschaftliche Betrachtung kommt es bei dem rechtlichen Vorteil allerdings nicht an, also auch, wenn der Minderjährige ein für ihn günstiges Geschäft bei einem Kauf tätigt, ist dies nicht rechtlich vorteilhaft.

Beispiel: Kauft ein Minderjähriger eine Uhr im Wert von 200 Euro für den Preis von 50 Euro, ist ihm trotz des günstigen Kaufs ein Nachteil entstanden, weil er wegen dem Kaufvertrag die 50 Euro übereignen müsste. Dieses Geschäft wäre von seinen gesetzlichen Vertretern genehmigungsbedürftig.

Der Grund dafür, dass es auf die wirtschaftliche Sichtweise nicht ankommt, liegt im Minderjährigenschutz. Hier würden Unsicherheiten auftreten, weil Werte von Sachen teilweise nicht leicht zu bestimmen sind und die Gefahr bestünde, dass so der Minderjährigenschutz unterlaufen würde.

Eine Schenkung hingegen ist für den Minderjährigen rechtlich vorteilhaft, solang diese nicht mit negativen Pflichten belastet ist. So ist die Schenkung eines Grundstückes für den Minderjährigen grundsätzlich rechtlich vorteilhaft, auch wenn er danach Pflichten, wie zum Beispiel die Zahlung der Grundsteuer, auf sich nimmt. Dies wird damit begründet, dass öffentlich rechtliche Pflichten, so wie die Grundsteuer, nicht als rechtsgeschäftliche Pflichten anzusehen sind. Auch die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte oder ein Nießbrauch wird nicht als rechtlicher Nachteil angesehen, da sie den Minderjährigen nicht persönlich verpflichten, sondern lediglich der Eingriff in das Grundstück droht.

Wird dem Minderjährigen allerdings ein Grundstück geschenkt, das von mehreren Mietern bewohnt wird, so dass ein Hausmeister oder eine Firma zur Instandhaltung engagiert werden muss, wird darin ein rechtlicher Nachteil für den Minderjährigen gesehen. Dieser muss nämlich für die Anstellung oder Beauftragung sorgen und geht somit eine Verpflichtung ein, der er nachkommen muss und sich gegebenenfalls ausgleichspflichtig macht, wenn er dieses nicht tut.

Somit muss bei jedem Geschäft eines Minderjährigen geprüft werden, ob diesem daraus rechtliche Nachteile entstehen. Wenn dies nicht der Fall ist, spielt die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters keine Rolle mehr.

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